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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
kizushi schrieb: ------------------------------------------------------- > Aus meinem Verständnis: wenn die Satzung zur > Vergütung der Vorstände nichts regelt, gilt nach > der geänderten BGB-Regelung, dass sie ehrenamtlich > tätig sind. > > Für die Organisation des Konzertes ist eine > Vergütung daher nur möglich, wenn das nicht zu den > üblichen Aufgaben des Vereinsvorstandes gehört und > der Konzert-Organisator sehr freie Hand hat. > > Bei einem Blasmusikverein der einmal jährlich sein > Jahreskonzert mit Gast-Kapellen veranstaltet und > der für 2016 die Organisation dem > Vorstandsmitglied A überträgt würde ich die > Honorar-Möglichkeit verneinen. > Bzw. als Gemeinnützigkeitsschädlich einstufen.
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