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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
Wolfgang Pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Diese Regelung erlaut es nicht, auf eine > Vorabinformation der Mitglieder zu verzichten. Die > Beschlüsse wären nichtig, weil sie gegen die > Vorschrift des § 32 BGB verstößt > > Handelt es sich um einen Beschluss der ins > Vereinsregister eingetragen werden muss? > Dann kann das Registergericht informiert werden. > In den anderen Fällen, wird zunächst der Vorstand > informiert. Weigert er sich, kann ein staatliches > Gericht angerufen werden. > > In der Regel wird man aber zunächst in der MV die > Gültigkeit des Beschlusses monieren. > Man muss aber schon die Mehrheitsverhältnisse > beachten. Der formale Weg, Beschlusse zu kippen, > führt ja nur dazu, dass der Beschluss wiederholt > werden muss.
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