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Vereinsrecht und -organisation
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Betreff:
Wolfgang Pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Ich kann aus den Satzungsregelungen keine > spezielle Zuständigkeit der Vorstandsmitglieder > erkennen (soweit nicht die Bennennung der Ämter > diese schon ergeben). Grundsätzlich besteht also > eine Gesamtverantwortlichkeit und keine bestimmte > Aufgabenteilung. > In die Vertretungsberechtigung jedenfalls kann der > 2. Geschäftsführer nicht nachrücken, weil die > Satzung dafür nur den 1. Geschäftsführer vorsieht.
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