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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
Wolfgang Pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Eine solche punktuelle Satzungsdurchbrechung ist > grundsätzlich dann zulässig, wenn die Mitglieder > mit der Mehrheit zustimmen, die auch für eine > entsprechende Satzungsänderung erforderlich wäre. > Das von Ihnen genannten Verfahren wäre also > rechtlich korrekt. > Zudem gilt: Die nicht fristgerechte Einladung > führt nicht zur Ungütigkeit der Beschlüsse, > sondern nur zur Anfechtbarkeit. Solange also keine > Anfechtung erfolgt, besteht kein Problem. Die > Anfechtung muss zeitnah erfolgen - vom > Bekanntwerden des Formmangels an gerechnet. Den > Fehler mitzuteilen, setzt also die > Anfechtungsfrist in Gang. Wenn keine Anfechtung > erfolgt, ist das Recht zur Anfechtung in > absehbarer Zeit verwirkt.
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