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Vereinsrecht und -organisation
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Betreff:
Wolfgang Pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Wenn die Satzungsänderung die Wahl betrifft, muss > dieser TOP auf jeden Fall vor der Wahl behandelt > und beschlossen werden. Grundsätzlich hat die > Eintragung der Satzungsänderung ja konstitutive > (rechtserzeugende) Wirkung. Es ist aber in der > Rechtsprechung anerkannt, dass auf Basis > beschlossener, aber noch nicht eingetragener > Satzungsänderungen bereits weitere Beschlüsse > (hier die Wahlen) gefasst werden können. Die > Reihenfolge ist aber einzuhalten. Andernfalls > könnte ein Satzungsdurchbrechung vorliegen, die > den Beschluss unwirksam macht.
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