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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > § 34 BGB beschränkt den Stimmrechtsausschluss > eines Mitglieds auf die "Vornahme eines > Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder > Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und > dem Verein". Das ist recht eng gefasst. Es gibt ja > nur wenige Fälle, wo das greift (etwa beim > Anschluss eines Arbeitsvertrages oder dessen > Kündigung). > Wenn die Satzung das nicht anders regelt, greift > der Stimmrechtsausschluss also nur im > Ausnahmefall. Ein bloße Interessenkollision genügt > hier nicht. > Deswegen wäre die Empfehlung einen erweiterten > (oder völligen) Stimmrechtsausschluss für > Mitarbeiter per Satzung zu verankern. > Für die Entlastung gilt: Der Vorstand, der > entlastet wird, hat keine Stimmrecht. Das gilt > auch und nur, wenn der GF Mitglied des Vorstands > ist, soweit er nicht z.B. als besonderer Vertreter > getrennt entlastet wird.
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