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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
Wolfgang Pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > 1. Wenn die Satzung das nicht anders regelt, kann > der Vorstand auch einzeln entlastet werden. > > 2. Entlastung bedeutet, dass der Verein auf eine > Inhaftungnahme des Vorstandes für Schäden, die er > dem Verein verursacht hat, verzichtet. Die > Enlastung gilt aber nur für Tatsachen, die dem > Verein (der MV) bekannt waren oder bekannt sein > mussten. Also nicht für später bekannt gewordene > Unregelmäßigkeiten. > > 3. Das bedeutet lediglich, dass sich der Verein > Ansprüche offen hält. Das heißt aber noch nicht, > dass er sie auch geltend macht. Insofern ist die > verweigerte Entlastung nicht kritisch - zumindest > nicht, was die Haftung anbelangt. Es stellt sich > aber natürlich die Frage, warum die MV kein > ausreichendes Vertrauen in die Arbeit des > Vorstands hat.
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