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Vereinsrecht und -organisation
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Wolfgang Pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Da die Reisen einen wesentlichen touristischen > Anteil haben, hat die GmbGH damit keinen > Zweckbetrieb. Wenn das die Haupttätigkeit der GmbH > ist, kann sie nicht gemeinnützig sein. Die > Weitergabe der erzielten Überschüsse reicht dafür > nicht aus. > > Vergütungen sind kein Problem, solange sie nicht > überhöht sind.
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