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Vereinsrecht und -organisation
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Betreff:
Wolfgang Pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > War denn die Forderung der öffentlichen Stelle den > Liquidatoren nicht bekannt? Hier könnte es in der > Tat zur persönlichen Haftung der Liquidatoren > kommen, wenn § 50 (2) BGB nicht beachtet wurde, > d.h. bekannte Gläubiger nicht durch besondere > Mitteilung zur Anmeldung aufgefordert wurden.
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