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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
Wolfgang Pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Die Haftung für die Gehälter trifft zunächst den > Verein, nicht den Vorstand. Ist der Verein > zahlungsunfähig, muss der Vorstand aber: > - die Gehälter entsprechend gekürzt auszahlen > - Rücklagen für die SV-Beiträge bilden > - evtl. Insolvenzantrag stellen. > Für nicht abgeführe SV-Beiträge haftet der > Vorstand persönlich. Das gleiche gilt für eine > Schädigung der Gläubiger bei > Insolvenzverschleppung (also für > Verbindlichkeiten, die nach Eintritt der > Insolvenzreife entstanden). Dazu gehören auch die > Mitarbeiter. > > Ein Insolvenzantrag wäre vor allem auch deswegen > wichtig, weil die Arbeitnehmer dann Insolvenzgeld > erhalten, was andernfalls nur bei vollständiger > Einstellung der Betriebstätigkeit möglich wäre. > Den Insolvenzantrag kann auch der Arbeitnehmer > stellen (aber erst bei Gehaltsrückstand). Das > sollte aber nicht geschehen, bevor eine Klärung > mit dem Vorstand versucht wurde. Mit dem Hinweis, > dass er dadurch persönliche Haftungsrisiken > vermeidet, lässt sich der Vorstand vielleicht > beeindrucken. Ein Insolvenzantrag muss auch > keineswegs zur Auflösung des Vereins führen. Oft > ist eine Sanierung möglich.
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