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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
Wolfgang Pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Wenn die Satzung keine Mindestzahl von Mitgliedern > für die Beschlussfähigkeit vorsieht, ist jede MV > beschlussfähig. Das ist bei der außerordenlichen > MV nicht anders (es sei denn, die Satzung regelt > das so). > Für eine einfache Satzungsänderung genügt zudem > die Zustimmung der anwesenden Mehrheit (nach BGB > drei Viertel), nur bei einer Zweckänderung wäre > die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
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