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Vereinsrecht und -organisation
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Betreff:
Wolfgang Pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Wenn die Umlage pro Trainingsstunde bezahlt wird, > gehört sie nicht zu den echten Beiträgen, sondern > fällt als wirtschaftliche Einnahmen in den > Zweckbetrieb. Steuerlich ändert sich dadurch > nichts, weil die Einnahmen im Zweckbetrieb > ertragssteuerfrei und nach § 4 Nr. 22b UStG auch > umsatzsteuerfrei sind. > Schädlich für die Gemeinnützigkeit ist das nicht.
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