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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
Wolfgang Pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Zu den dazu: > -Muss das Protokoll vom Vorstand unterschreiben > werden? > ## Das richtet sich nach der Satzung. Zur > Protokollierung muss die Satzung eine Regelung > treffen (BGB-Pflichtklausel) > > -Wenn die Versammlung von mehreren geführt wurde, > da eine Arbeitsgrupe sich mit dem Thema befasst > hat und diese dann vorstellt. Ist dann die Gruppe > Versammlungsleiter. > ##Es kann natürlich auch mehrere > Versammlungsleiter geben. Das ist eigentlich kein > Problem. Ist sich die Gruppe uneins, stimmt die MV > ab. > > - Warum muss der Vorstand dies beim Notar > anmelden? > ## Weil nur er vertretungsberechtigt ist. Falls > der Vorstand sich ändert (Neuwahl) ist der neue > Vorstand zuständig. > > -Was eine vertretungsberechtigte Zahl des > Vorstands? > ## Das muss sich aus der Satzung ergeben. Dort > muss stehen, wer allein oder mit anderen zusammen > den Verein gerichtlich und außergerichtlich > vertritt > > Zum Protokoll: > -können Mehrere Namen als Versammlungsleiter > definiert werden, da eine Arbeitsgruppe dies > erarbeitet und dies Vorgestellt hat. > ## Das ist kein Problem, wenn die Satzung dem > nicht entgegensteht. > > -Bei bei einer beschlossenen Ergänzung der Satzung > wie ist das Protokoll zu führen: > Kann eine Abstimmung pro Satzungänderungspunkt > erfolgen und so im Protokoll einfließen? > Oder muss eine Gesammtabstimmung der > Satzungsänderung Protokolliert werden? > ## Beides ist möglich. Empfehlenswert ist aber > die Einzelabstimmung, weil dann nicht die ganzen > Änderungen scheitern, wenn eine Neuregelung keine > Mehrheit findet.
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