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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
Hardy schrieb: ------------------------------------------------------- > Hallo, > die Einsichtnahme ist möglich, wenn Sie ein > berechtigtes Interesse belegen können. Z.B. die > Durchführung eines Minderheitsbegehrens. > Das BGH hat dazu einen Beschluss schon mal > gefasst: > > Rechtsprechung > › Entscheidungen in Leitsätzen > › II. Bundesgerichtshof > BGB § 37Zum Anspruch eines Vereinsmitglieds auf > Offenbarung der Namen und Anschriften der anderen > MitgliederBGH, Hinweisbeschl. v. > 21. 6. 2010 – II ZR 219/09 (OLG > Hamburg), ZIP 2010, 2397 > Amtliche Leitsätze: > > 1. Dem Mitglied eines Vereins steht ein Anspruch > auf Offenbarung der Namen und Anschriften der > Mitglieder des Vereins zu, wenn es ein > berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein > überwiegendes Interesse des Vereins oder > berechtigte Belange der Vereinsmitglieder > entgegenstehen. > > 2. Ein berechtigtes Interesse eines > Vereinsmitglieds, Kenntnis von Namen und > Anschriften der übrigen Mitglieder zu erhalten, > kann auch außerhalb des unmittelbaren > Anwendungsbereichs des § 37 BGB bestehen, wenn das > Mitglied nach den Umständen des konkreten Falles > die in der Mitgliederliste enthaltenen > Informationen ausnahmsweise benötigt, um das sich > aus seiner Mitgliedschaft ergebende Recht auf > Mitwirkung an der Willensbildung im Verein > wirkungsvoll ausüben zu können.
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