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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
MW schrieb: ------------------------------------------------------- > Hallo Herr Pfeffer, > > im Zuge der Neufassung unserer Satzung wurde uns > mitgeteilt, dass es keinen haupt- bzw. > geschäftsführenden Vorstand mehr gibt. Der > Vorstand besteht aus 5 gleichberechtigten > Personen. > > Ist das laut beigefügten Auszug aus unserer > Satzung korrekt? Nach meinen Verständnis ist ein > Verein ohne geschäftsführenden Vorstand nicht > handlungsfähig. > Wie ist der Passus unter Absatz 2 zu verstehen? > Welche Rollen haben die Beisitzer? Sind diese > ebenfalls voll haftbar, analog des Vorsitzenden > bzw. stellv. Vorsitzenden? > Haben die Beisitzer gleiches Stimm und > Mitspracherecht? > > Eine gesonderte Geschäftsordnung gibt es nicht. > > > § 8 Vorstand > > (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus > mindestens drei, höchstens aus fünf Mitgliedern: > > 1. Vorsitz, > 2. stellvertretenden Vorsitz, > 3. Kassenführung, > 4. bis zu 2 Beisitzende. > > Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und > außergerichtlich und übt seine Tätigkeit ehren- > amtlich aus. Die Mitglieder des Vorstands müssen > Vereinsmitglied sein. > > (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der > Vorsitz, der stellvertretende Vorsitz und die > Kassen- > führung. Je zwei Vorstandsmitglieder sind > gemeinsam vertretungsberechtigt. Im > Innenverhältnis > zum Verein wird die Stellvertretung nur bei > Verhinderung des Vorsitzes tätig. > > (7) Die Beschlussfassungen des Vorstandes erfolgen > in Vorstandssitzungen zu denen der Vorsitz > nach Bedarf einlädt. Mindestens zwei Mal im Jahr > ist eine Vorstandssitzung abzuhalten. Form > der Vorstandssitzung sowie die Beschlussfassung > regelt § 12. > > (8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung > geben. Darüber hinaus können im Rahmen eines > Aufgabenverteilungsplanes die Aufgaben der > einzelnen Vorstandsmitglieder festgeschrieben > werden. > > (9) Mitglieder eines Organs haften für ihre > Tätigkeiten in Erfüllung der Organpflichten > gegenüber > dem Verein nur für Vorsatz und grobe > Fahrlässigkeit. Werden sie durch Dritte in > Anspruch ge- > nommen, sind sie insoweit vom Verein > freizustellen, als sie nicht gegenüber dem Verein > haften. > > > § 12 Form der Versammlungen, Beschlussfassungen > > (8) Die in den Sitzungen der Vereinsorgane > gefassten Beschlüsse erfolgen mit relativer > Mehrheit > der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen > erfolgen mit absoluter Mehrheit der abgege- > benen Stimmen. Jedes Organmitglied hat eine > Stimme. Eine Stimmenübertragung ist nicht > möglich. Bei Stimmengleichheit in Vorstands- und > Beiratssitzungen entscheidet der jeweilige > Vorsitz. Bei Stimmengleichheit in der > Mitgliederversammlung gilt der Antrag als > abgelehnt. > Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. > > > Vielen Dank schon im voraus!
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