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Vereinsrecht und -organisation
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Betreff:
pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Das Amtsgericht bemängelt jetzt, dass der > gesetzliche Vorstand und der geschäftsführende > Vorstand eins ist im Sinne des BGB § 26. Und das > so nicht geht. > > # Ich sehe hier nicht, dass das VR Einwände haben > könnte, weil der BGB-Vorstand klar definiert ist. > Die Frage kann hier nur sein, welche Befugnisse > der geschäftsführende Vorstand hat.
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