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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Wenn die Satzung das nicht anders regelt, besteht > ein Einsichtsrecht nur bei berechtigem Interesse. > Die urlaubsbedingte Abwesenheit reicht da nicht > aus. > Es gibt aber i.d.R. keinen Grund, die Einsicht zu > verweigern.
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