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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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inku schrieb: ------------------------------------------------------- > Hallo! > > Ich möchte gerne mit einigen anderen Menschen > einen Verein gründen, das ist meine erste > Beschäftigung mit diesem Thema und ich hoffe mein > Anliegen ist nicht vermessen und es gibt Menschen > die sich gerne mit damit zusammenhängenden > juristischen Fragen beschäftigen. > > Ich würde gerne wissen ob die von mir geschriebene > Satzung so rechtlich in Ordnung geht und auch Sinn > ergibt, ich weiß natürlich, dass hier aus > rechtlichen Gründen keine juristische Beratung > gegeben werden kann. > > Liebe Grüße und danke im Voraus. > > Satzung des Vereins .... > > § 1 Name und Sitz > 1. Der Verein führt den Namen .... > 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen > werden und führt danach den Zusatz e.V. > 3. Der Sitz des Vereins ist Mannheim, die aktuelle > postalische Anschrift ist der Webseite oder der > Vereinsordnung zu entnehmen. > > § 2 Zweck > > 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und > unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des > Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der > Abgabenordnung (AO) nach Paragraph 52, Absatz 2. > 2. Zweck des Vereins ist die Förderung der > Erziehung und Volksbildung, die Förderung des > Umwelt- und Klimaschutzes, die Förderung > internationaler Gesinnung, die Förderung der > Ortsverschönerung und die Förderung der > Kleingärtnerei. > 3. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere > durch Kooperationen mit Schulen und Kindergärten > zur Vermittlung des Natur- und Klimaschutzes und > der nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugung, > durch Informationsveranstaltungen und > Wissensaustausch zum Thema Nachhaltigkeit, Klima- > und Umweltschutz und „Urban Gardening“. > Durch die Errichtung von „Grünen Lungen“ als > Maßnahme gegen das drängende Problem des > städtischen Hitzestaus, die Förderung der > innerstädtischen Artenvielfalt und die integrativ > wirkende, gemeinschaftliche und interkulturelle > Tätigkeit in sogenannten Problemvierteln. > Durch die Vermehrung von Stadtbegrünung und > Blütenvielfalt sowie Schaffung von Rückzugsräumen > zur Unterstützung der Insekten-, Bienen- und > Vogelpopulation und die aktive und offene Pflege > des Brauchs der Kleingärtnerei. > 4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt > nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche > Zwecke. > 5. Mittel des Vereins dürfen nur für die > satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die > Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln > des Vereins. > 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem > Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch > unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt > werden. > > § 3 Vereinsordnungen > > 1. Vereinsordnungen werden vom Vorstand in > einfacher Mehrheit erlassen, geändert oder > aufgehoben. > 2. Vereinsordnungen dürfen insbesondere zur > Regelung der Durchführung von > Mitgliederversammlungen, Wahlen und Abstimmungen > sowie der Sitzungen der Organe des Vereins, der > Rechte und Pflichten der Mitglieder, der > Vereinsfinanzen und Mitgliedsbeiträge, der > Verwaltung von Arbeitsgruppen, der Auflösung des > Vereins und der Organisation der Jugendarbeit und > Volksbildung erlassen werden. > 3. Die Vereinsordnungen sind kein Bestandteil der > Satzung und dürfen ihr nicht widersprechen. Im > Zweifel gelten die Regelungen der Satzung. > > § 4 Mitgliedschaft > > 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und > juristische Person werden. > Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem > Antrag per Aufnahmeformular der Vorstand. > Bei Minderjährigen ab 14 Jahren ist der > Aufnahmeantrag durch einen gesetzlichen Vertreter > zu stellen. > 2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit > zulässig. > Er muss schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem > Vorstand erklärt werden. Der Austritt ist erfolgt, > sobald dem Mitglied die Austrittsbestätigung durch > den Vorstand zugeht. Der Vorstand hat dafür > maximal einen Monat Zeit. > Im voraus bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht > zurückerstattet. > 3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen > werden, wenn sein Verhalten gegen die Interessen > des Vereins verstößt. Dazu zählt insbesondere die > tatsächliche oder befürwortete Diskriminierung > aufgrund von Geschlecht und geschlechtlicher > Identität, Alter, Aussehen, Sexualität, ethnischer > und sozialer Herkunft, Nationalität, Sprache und > körperlichen sowie geistigen Fähigkeiten. Auch > verbale und körperliche Gewalt wird nicht > geduldet. > Über den Ausschluss entscheidet die > Mitgliederversammlung. > Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod > des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren > Erlöschen). > 4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied > hat keinen Anspruch gegenüber dem > Vereinsvermögen. > 5. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge und > Arbeitseinsätze zu leisten, näheres regelt die > Vereinsordnung. > > § 5 Vorstand > > 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens > zwei Personen. > 2. Je zwei Personen aus dem Vorstand sind im Sinne > des § 26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigt. > 3. Vorstandsmitglieder werden von der > Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit > gewählt, näheres regelt die Vereinsordnung. > Vorstandsmitglieder können zurücktreten oder von > der Mitgliederversammlung abgewählt werden, > näheres regelt die Vereinsordnung. > Sofern es nur noch zwei Vorstandsmitglieder gibt > bleiben sie so lange im Amt bis eine Neuwahl > erfolgt ist. > 4. Ein abwesendes oder krankes Vorstandsmitglied > kann durch ein anderes Vereinsmitglied mit > Vollmacht vertreten werden. > > § 6 Mitgliederversammlung > > 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet > einmal jährlich statt, näheres regelt die > Vereinsordnung. > Außerdem muss eine außerordentliche > Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es > mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich > scheint oder wenn es 10%, aber mindestens zwei > Mitglieder, schriftlich oder per E-Mail, unter > Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Wenn > alle Vorstandsmitglieder diesen Antrag, unter > zwingender Erläuterung der Gründe, ablehnen, haben > die Mitglieder die Möglichkeit eine > außerordentliche Mitgliederversammlung mit > einfacher Mehrheit gegen den Willen des Vorstands > zu erzwingen. > Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist > innerhalb einer Frist von maximal einem Monat > auszurichten. > 2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand > schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer > Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe > der Tagesordnung einzuberufen, näheres regelt die > Vereinsordnung. > 3. Die Ausgestaltung der Mitgliederversammlung > regelt die Vereinsordnung. > 4. Jede ordnungsgemäß einberufene > Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die > Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. > 5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden > mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen > Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des > Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 75% der > abgegebenen gültigen Stimmen und die Anwesenheit > von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern > erforderlich. > 6. Ein abwesendes oder krankes Mitglied kann sein > Stimmrecht mittels einer Vollmacht auf eine andere > Person übertragen. Der (mutmaßliche) Wille des > verhinderten Mitglieds ist für die Stimmabgabe > bindend. > 7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung > ist ein Protokoll aufzunehmen und allen > Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen, näheres > regelt die Vereinsordnung. > > § 7 Auflösung > > 1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von > 75% der abgegebenen gültigen Stimmen und die > Anwesenheit von mindestens zwei > Vorstandsmitgliedern bei der Mitgliederversammlung > erforderlich. > 2. Die abschließende Verwendung des > Vereinsvermögens wird durch die Vereinsordnung > geregelt. Es darf ausschließlich gemeinnützigen > oder mildtätigen Zwecken zufließen. > > § 8 Gültigkeitsklausel > > 1. Sollte ein Satzungsbestandteil nicht oder nicht > mehr den gültigen rechtlichen Bestimmungen > entsprechen bleibt die Gültigkeit der restlichen > Satzung davon unberührt.
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