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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
GroßeFeder schrieb: ------------------------------------------------------- > pfeffer schrieb: > -------------------------------------------------- > ----- > > 1. Darf der Vorstand ein kommissarisches > Mitglied > > aus seinen eigenen Reihen besetzen? Wie > vermutlich > > hier, der stellv. Vorsitzende ist nun > zeitgleich > > der "kommissarische" Vorsitzende. > > > > # Ja, nach Maßgabe der Satzungsregelung: "Das > Amt > > des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes kann > > kommissarisch durch den Vorstand bis zur > nächsten > > Mitgliederversammlung besetzt werden". > > Ich verstehe es nicht ganz Herr Pfeffer. Dass, das > Amt durch den Vorstand kommissarisch besetzt > werden kann, ist das eine, aber mit einem bereits > amtierenden Vorstandsmitglied, also einem > Amtsinhaber, ist das andere. Es wäre doch nur eine > sinnvolle "Selbstergänzung" bis zur nächsten MGV, > wenn es kein amtierendes Mitglied des bestehenden > Vorstandes ist, um je ein Amt mit einer Person zu > besetzen. So scheint es doch eine Verkleinerung > des Vorstandes zu sein, wenn auch nur für eine > begrenzte Zeit. > > Beispiel: drei amtierenden Vorstandsmitglieder > treten nach einander zurück, was bei uns nicht > unwahrscheinlich ist zur Zeit. Dann könnten die > drei noch im Amt verbliebenen Personen, die drei > nicht mehr besetzten Ämter kommissarisch > übernehmen...? Also Personalunion? > > Die kommissarische Besetzung ist ja vorgesehen, um > nicht sofort für die Nachwahl eine MGV einberufen > zu müssen und das ist auch in Ordnung so. Und wie > sieht es aus mit dem Stimmrecht? Es kann doch > nicht eine Person zwei Stimmen haben bzw. geltend > machen? > > > > 2. Darf der stellv. Vorsitzende als > Vorsitzender > > offizielle Schreiben des Vereins einfach so > > unterschreiben? > > > > # Ein Schreiben ist kein Rechtsgeschäft. Außer > ist > > ja wirksam bestellt worden. > > Nein, ist er nicht. Es fand kein > Mehrheitsbeschluss statt. Es war eine beiläufige > Erwähnung während einer Sitzung des Vorstandes. > Aber jetzt auch egal. > > Und wenn sollte doch die Größe vorhanden sein es > als kommissarischer Vorsitzender zu tun und nicht > als Vorsitzender, der nach Auffassung der Menschen > gewählt worden ist? > > Wir leben hier in einer kleinen Stadt, wo solche > "Feinheiten" schnell in den "falschen" Hals > geraten können. > > > 3. Darf der Verein diesbezüglich die Fußnote so > > einfach ändern, obwohl der Name des stellv. > > Vorsitzenden ja bekannt ist und der stellv. > > Vorsitzende nicht zum Vorsitzenden gewählt > worden > > ist? > > > > # Wenn nach der o.g. Regelung der Vorstand > > geändert wurde, darf bzw. muss er auch auf den > > Geschäftspapieren stehen. > > ja, das ist wohl richtig, aber dann müsste er > doch als kommissarischer Vorsitzender und stellv. > Vorsitzender auf den Geschäftspapieren stehen? So > erweckt es den Eindruck, das wir plötzlich und > unerwartet einen Vorsitzenden haben, aber keinen > stellv. Vorsitzenden mehr haben obwohl wir ihn > haben? > > > > 4. Was können Mitglieder dagegen tun bzw. wie > > sollten Sie vorgehen? > > > # Entweder auf die nächste MV warten oder ein > > Minderheitenbegehren zur Einberufung > initiieren. > > Macht die Satzung keine Vorgaben dazu, wann die > MV > > einberufen werden muss? > > Doch, einmal jährlich muss die MGV einberufen > werden. Und Minderheitenbegehren bei ca.550 > Mitgliedern ist ausgeschlossen, da ja leider nicht > alle Mitglieder informiert werden, sondern nur > immer ein kleiner Kreis der Ehrenamtlichen. So ist > das bei allem und mit allen > Vereinsangelegenheiten. > > Selbst bei der Satzungsänderung betreffend des > Mitgliedsstatus, der mal ebenso geändert wurde, > bis heute keine Informationen über den kleinen > Kreis hinaus. > > Fazit: > Ein plötzlich nicht mehr besetztes Amt im > Vorstand, kann kommissarisch durch den Vorstand > mit einer Person und einem Mehrheitsbeschluss > besetzt werden. Diese Person übernimmt die > Aufgaben des unbesetzten Amtes. > > Eine kommissarische Besetzung einer > Vorstandsfunktion ist möglich, da die Satzung das > ausdrücklich zulässt. Dies ist gleichzusetzen mit > einer Selbstergänzung des Vorstandes ohne > Beschluss der Mitgliederversammlung bis zur > nächsten MGV. > > Es ist eine Bestimmung eines zeitweiligen oder > kommissarischen Mitglieds des Vorstandes bis zur > nächsten regulären Wahl. Dieses kommissarische > Mitglied des Vorstandes darf den Verein nicht > vertreten und hat auch kein Stimmrecht bei > Beschlüssen. Es übernimmt vorübergehend die > Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. > Kommissarische Mitglieder des Vorstandes werden > vom verbleibenden Vereinsvorstand per > Mehrheitsbeschluss dazu ernannt/gewählt. Die > Bezeichnung dieses Vorganges nennt man Kooptation > (Selbstergänzung). > > Hier ergänzt sich der Vorstand aber nicht mit > einem kommissarischen Mitglied für den Vorstand > "von außen", sondern der Vorstand ergänzt sich mit > sich selbst bzw. mit einem vorhandenen > Vorstandsmitglied. Der stellv. Vorsitzende ist > weiter in seiner Vorstandsfunktion tätig, ist > stimmberechtigt, darf vertreten und hat nun > kommissarisch parallel die Vorstandsfunktion des > Vorsitzenden? > > Da der Vorstand, auch Vorstand im Sinne des §26 > BGB ist, je zwei seiner Mitglieder den Verein > gemeinsam vertreten, sind alle Vorstandsämter für > die Vertretung des Vereins erforderlich. Des > Weiteren sind Pflichtämter beim Vorstand > vorgegeben (die/der Vorsitzende usw.). > Personalunion gestattet ja oder nein?
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