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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
GroßeFeder schrieb: ------------------------------------------------------- > Hallo, > > folgender Sachverhalt: > 2021 turnusmäßig reguläre Vorstandswahlen gemäß > Satzung für die Dauer von drei Jahren. > > Satzung § 9 P.1. Dem Vorstand gehören an: > > a. die/der Vorsitzende, > b. die/der stellvertretende Vorsitzende, > c. die/der Schatzmeister/in, > d. die/der Schriftführer/in, > e. bis zu zwei Beisitzer/innen. > > Alle Ämter wurden gewählt und besetzt. 6 Personen > im Vorstand. > > Satzung § 9 P. 4. Der Vorstand ist auch Vorstand > im Sinne des § 26 BGB; je zwei seiner Mitglieder > vertreten den Verein gemeinsam. > > November 2022 erfolgte zweimal inoffiziell während > der Vorstandssitzungen (ein Rücktritt vom > Rücktritt) und dann offiziell (mit Bekanntgabe an > des Kreis der Ehrenamtlichen) der endgültige > Rücktritt des Vorsitzenden. > > Satzung § 9 P. 3. Scheidet ein Vorstandsmitglied > vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, > so wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein > neues Vorstandsmitglied für den Rest der regulären > Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt. > Das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes > kann kommissarisch durch den Vorstand bis zur > nächsten Mitgliederversammlung besetzt werden. > > Ende Februar 2023: > Firmen erhalten einen offiziellen Dankesbrief für > Ihre Weihnachtsspenden mit geänderter Fußnote wie > folgt: > > Vorsitzender: Name des 2021 gewählten stellv. > Vorsitzenden > stellv. Vorsitzender: N. N. (namentlich nicht > bekannt), alles andere wie gehabt > > Der Brief wurde unterschrieben: > Name des 2021 gewählten stellv. Vorsitzenden > stellv. Vorsitzender der ... Name des Vereins > > Auf Hinweis, dass so etwas ohne Nachwahl nicht > möglich ist, da es sich um einen offiziellen Brief > handele und das im Vereinsregister der 2021 > gewählte und 2022 zurück getretene Vorsitzende > immer noch registriert ist, die Antwort: Man > bittet um Verzeihung, die Änderung läge dem > Vereinsregister vor und man wird das für die > Briefe ändern lassen von der Verwaltungskraft. > > Anfang März 2023 erneut offizielles Schreiben mit > der gleichen Fußnote > > Vorsitzender: Name des 2021 gewählten stellv. > Vorsitzenden > stellv. Vorsitzender: N. N. (namentlich nicht > bekannt), alles andere wie gehabt > > Dieser Brief wurde unterschrieben: > Name des 2021 gewählten stellv. Vorsitzenden > Vorsitzender der ... Name des Vereins > > Es ist nicht bekannt, dass der stellv. Vorsitzende > zurückgetreten ist. Es fanden auch keine > Nachwahlen statt. Es flossen keine Infos, dass > eine kommissarische Besetzung mit sich selbst > stattfand. > Die nächste MGV ist für Mai 2023 geplant. > > Fragen: > 1. Darf der Vorstand ein kommissarisches Mitglied > aus seinen eigenen Reihen besetzen? Wie vermutlich > hier, der stellv. Vorsitzende ist nun zeitgleich > der "kommissarische" Vorsitzende. > > 2. Darf der stellv. Vorsitzende als Vorsitzender > offizielle Schreiben des Vereins einfach so > unterschreiben? > > 3. Darf der Verein diesbezüglich die Fußnote so > einfach ändern, obwohl der Name des stellv. > Vorsitzenden ja bekannt ist und der stellv. > Vorsitzende nicht zum Vorsitzenden gewählt worden > ist? > > 4. Was können Mitglieder dagegen tun bzw. wie > sollten Sie vorgehen? > > 5. Ist das vermutlich gar schon eine Amtsanmaßung > seitens des stellv. Vorsitzenden? > Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines > öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung > vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen > Amtes vorgenommen werden darf, > > 6. Oder kann der stellv. Vorsitzende sich darauf > berufen, dass er ja das Amt des Vorsitzenden > kommissarisch besetzt hat, wovon niemand etwas > weiß? > > In der Vorstandssitzung hatte er sich bereit > erklärt die Aufgaben des Vorsitzenden zu > übernehmen. Gibt ihm dies zeitgleich das Recht > sich offiziell zum Vorsitzenden zu ernennen? > > GroßeFeder
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