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Vereinsrecht und -organisation
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pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Bei der Entlastung gilt für den Vorstand das > gesetzliche Stimmverbot. Da eine Enthaltung nach > BGB zum gleichen Ergebnis führt wie ein > Stimmverbot, macht das aber keinen Unterschied. Es > sei denn die Satzung sieht für Enthaltungen eine > Berücksichtigung bei der Mehrheitsermittlung vor.
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