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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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GroßeFeder schrieb: ------------------------------------------------------- > Hallo, > folgendes Szenario in meinem e. V.: > > Seit Gründung 1994 erfüllen wir folgenden Zweck: > > §2 > Zweck des Vereins ist die Begleitung > pflegebedürftiger, schwerkranker, sterbender und > trauernden > Menschen, unabhängig von ihrer Weltanschauung und > ihrer religiösen und sozialen Zugehörigkeit. Ihnen > soll Lebensbeistand in Form von Begleitung sowohl > zu Hause als auch in stationären Einrichtungen wie > Altenheimen, Krankenhäusern und Hospizen gewährt > werden. > > §3 > Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar > gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts > „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung (§§ > 51 ff, AO). > > Anmerkungen: > Durch die Verwirklichung mit ehrenamtlichen > ambulanten Sterbebegleitungen zu Hause, in > Alten-und Pflegeheimen, Krankenhäuser... tragen > wir zur Förderung des öffentlichen > Gesundheitswesens...(Abs. (2) Punkt 3 und 9 AO) > bei. Dies wurde bisher so auch im > Freistellungsbescheid angekreuzt. Eine selbstlose > Tätigkeit zur Förderung der Allgemeinheit... Seit > 2002 sind wir als Ambulanter Hospizdienst > anerkannt und erhalten aufgrund dessen eine > jährliche Förderung aus öffentlichen Mitteln im > Sinne des §39a Abs. (2) SGB V i. V. m. den > dazugehörigen Rahmenvereinbarungen, die wir > erfüllen. > > Mitte Juli 2021 bringt der Vorstand zum Ausdruck, > dass aufgrund der neuen AO, das Finanzamt von uns > verlangt den Vereinszweck ändern zu müssen. Und, > das wir mit den bisher gemeinnützigen Zweck(§52 > AO) keinen Freistellungsbescheid bekämen > (Körperschaftssteuer) und die Voraussetzungen > nicht mehr erfüllen würden. Es ginge nicht anders. > > > Änderung des Zweckes wie folgt. > §2 > 1. Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger > Zwecke. Hierbei werden ausschließlich Personen > i.S.d. § 53 der Abgabenordnung (AO), die infolge > ihres körperlichen, geistigen oder seelischen > Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, > selbstlos unterstützt. > > Der Satzungszweck wird verwirklicht durch > Hospizarbeit und dem Betrieb eines stationären > Hospizes. > > Die Hospizarbeit beinhaltet die Begleitung > pflegebedürftiger, schwerkranker, sterbender und > trauernder Menschen, unabhängig von ihrer > Weltanschauung und ihrer religiösen und sozialen > Zugehörigkeit. Ihnen soll Lebensbeistand in Form > von Begleitung sowohl zu Hause als auch in > stationären Einrichtungen wie Altenheimen, > Krankenhäusern und Hospizen gewährt werden. > > Begründung: Die Neufassung der Satzung zum > Vereinszweck entspricht der Vorgabe des > Finanzamtes (Mustersatzung). Diese Vorgaben > stammen aus der Mustersatzung und begründet sich > in der Änderung > der Abgabeordnung. Die Abgabenordnung (AO) sieht > für den Status der Gemeinnützigkeit > Gemeinnützige Zwecke oder mildtätige Zwecke vor. > > §3 > Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar > mildtätige Zwecke gemäß § 53 AO. > > Meine Fragen: > 1. Handelt es sich hier um eine Änderung des > Zwecks, der den Charakter des Vereins festgelegten > obersten Leitsatz der Vereinstätigkeit ändert? > > 2. Ist unsere (gemeinnützige)Tätigkeit als > ambulante Sterbebegleiter/innen weiterhin darauf > gerichtet, die Allgemeinheit... selbstlos zu > fördern oder sind unsere ambulanten > Begleitungen/Tätigkeiten zukünftig ein mildtätiger > Akt, der darauf gerichtet ist, Personen zu > unterstützen, die infolge...? > > 3. Werden wir als Ambulanter Hospizdienst > weiterhin Förderungen aus öffentlicher Hand i. S. > v. §39a Abs. (2) SGB V bekommen können, wenn wir > als Verein ausschließlich und unmittelbar nur > mildtätige Zwecke verfolgen? > > 4. Können wir uns dann überhaupt noch als > Ambulanter Hospizdienst bezeichnen, wenn wir keine > gemeinnützigen Zwecke (§52) mehr verfolgen? > > 5. Können wir gemeinnützige Zwecke (§52) sowie > (und) mildtätige Zwecke (§53) verfolgen, wenn die > Zwecke und deren Verwirklichung explizit gemäß AO > in der Satzung festgehalten werden? > > Ich befürchte, dass der Vorstand durch diese > einseitige Zweckänderung, die noch nicht von den > Mitgliedern beschlossen worden ist, die Förderung > des Ambulanten Hospizdienstes durch den > GKV-Spitzenverband bzw. durch die Krankenkassen > leichtfertig aufs Spiel setzt zu Gunsten bzw. für > die wirtschaftliche Unterstützung des Betriebes > eines Hospizes, deren Gesellschafterin der Verein > ist. > > Denn durch die ambulante Hospizarbeit wird das > öffentliche Gesundheitswesen und die > Gesundheitspflege... gefördert und dies ist somit > ein gemeinnütziger Zweck. > > Mit freundlichem Gruß, im Voraus Dank und mit der > Bitte auf baldige Beantwortung.
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