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Vereinsrecht und -organisation
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Betreff:
pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Unter diese Pauschale fallen sonstige Einkünfte > i.S.d § 22 EStG, die also unter keine andere > Einkunftsart des § 2 Abs 1 EStG fallen. > Das gilt, wenn die Vergütung zu niedrig ist als > dass ein Arbeitsverhältnis entsteht und keine > Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Das kann man bei > dieser Höhe allgemeine annnehmen. > Man kann aber auch echten Aufwandsersatz zahlen > (insbesondere Fahrtkosten).
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