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Vereinsrecht und -organisation
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Betreff:
pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Einzelberatungen werden durch den Zweck "Bildung" > wohl nicht gedeckt. In der Regel erfordert das > eine Hilfsbedürftigkeit nach § 53 AO. > Wenn es um Studienabbrecher geht, sähe ist eine > Begünstigung am ehesten über den Zweck > "Studentenhilfe". > Ich würde mit dem Finanzamt reden und evtl. die > Satzung entsprechend ergänzen.
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