Forum Vereinsknowhow
Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Sky schrieb: ------------------------------------------------------- > Hallo zusammen, > > in der neuen Verordnung über Maßnahmen zur > Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 > und COVID-19 in Brandenburg steht in §6 fogendes: > > (1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen > und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, > Fitnessstudios, Tanzstudios sowie der Betrieb von > Thermen, Wellnesszentren und ähnlichen > Einrichtungen ist untersagt (auch soweit diese > Einrichtungen Bestandteil von Beherbergungsstätten > sind). Dies gilt nicht für öffentliche und private > Sportanlagen unter freiem Himmel > 1. zur Wahrnehmung schulischer > Bewegungsangebote, > 2. ab dem 15. Mai 2020 für den kontaktfreien > Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und > Freizeitsport. > > Wir würden gerne in unserem Sportverein bei einem > Mitglied im Garten wieder ein bischen > Gymnastiktraining beginnen. Dies ist natürlich > unter freiem Himmel und erfolgt kontaktlos. Kann > man einen privaten Garten als private Sportanlage > ansehen oder ist das absichtlich so formuliert? > > Wie seht ihr das? > > Beste Grüße > > Sky
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