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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
W. Pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Wir wollen in der Satzung gerne regeln, dass > unsere Mitgliederversammlungen grundsätzlich > beschlussfähig sind (ohne Mindestteilnehmerzahl). > > # Das muss gar nicht geregelt werden, weil es der > BGB-Vorgabe entspricht. > > > Und: Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit > von 2/3 der abgegeben Stimmen. > > # Ja. Hier liegt die BGB-Regelung bei 3/4. Das > kann aber per Satzung abgeändert werden. > > Ist das rechtlich ok? Das würde im Ernstfall > bedeuten, dass auch eine MV, bei der nur eine > einzige Person kommt, die Satzung ändern kann. > > # Ja. Das ist aber dennoch sinnvoll, weil jedes > Mitglied ja entscheiden kann, ob es sein > Mitbestimmungsrecht nutzt. Ein Nichterscheinen ist > ja faktisch ein Sich-Enthalten. > > In der Praxis haben sich Beteiligungsquoren nicht > bewährt. Immer wieder führt das dann zur > Beschlussunfähigkeit und einer umständlichen > Eventualeinberufung.
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