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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Leider liefert die Satzung keine Grundlage für > eine solche Doppeleinberufung. > Zwar kann die Satzung regeln, dass bei > Beschlussunfähigkeit eine direkt anschließende > Versammlung stattfindet, die in jedem Fall > beschlussfähig ist. Ihr Satzung erlaubt das aber > nicht. > Das bedeutet: > 1. Die Eventualeinberufung kann erst erfolgen, > nach die die erste Versammlung stattfand und > beschlussunfähig war. > 2. Es müssen dafür die gleichen Formerfordernisse > (vor allen die Ladungsfrist) eingehalten werden. > In Ihren Fall kann deswegen die zweite Versammlung > nicht im direkten Anschluss stattfinden bzw. die > Satzungsänderung kann dort nicht beschlossen > werden.
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