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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Es gibt eine eigene Regelung, mit der solche > Großspenden dem Vermögen zugeführt werden können: > § 62 Abs. 3 Nr. 2 AO. Der Zuwendende muss dazu > lediglich erklären, dass die Zuwendung zur > Ausstattung des Vereins mit Vermögen oder zur > Erhöhung des Vermögens bestimmt ist.
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