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Vereinsrecht und -organisation
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Betreff:
pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Ein Zurückbehaltungsrecht bei den Unterlagen gibt > es nicht. Dafür wäre nämlich nach § 273 BGB > erforderlich, dass die Forderungen aus demselben > rechtlichen Verhältnis stammen. Das ist hier m.E. > nicht der Fall. > > Ein Zugriff auf das Konto ist sicher keine gute > Idee. Es sollte also der Rechtsweg gewählt werden.
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