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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > . Im Moment verbleiben also nur der 1. Vorstand > und Kassenwart. das wäre die 2/3 Mehrheit des > gesamten geschäftsführenden Vorstandes, also > soweit alles gut, damit ist dieser Vorstand > beschlussfähig und gegenüber dem Gericht > zeichnungsberechtigt. > > # Nur wenn die Satzung das ausdrücklich so > regelt. > Nach herrschender Rechtsauffassung ist eine > Vorstand mit vakanten Ämtern nicht > beschlussfähig. > > > Ist hier die Mitgliederversammlung beschlussfähig? > > > # Das hat mit der Besetzung des Vorstands nichts > zu tun. > > Wenn jetzt aber der Verein sich per Beschluss der > MV auflösen würde, wäre der jetzt verbleibende 1. > Vorstand als geschäftsführender Vorstand (ohne 2. > Vorstand und ohne Kassenwart) gegenüber dem > Gericht zeichnungsberechtigt? > > # Was steht denn in der Satzung zur > Vertretungsberechtigung? > Die hängt nicht an der Beschlussfähigkeit des > Vorstands. > > Oder müsste ablauftechnisch gesehen zuerst die > Wahl der neu zu besetzenden Ämter durchgeführt > werden, damit der geschäftsführende Vorstand > wieder komplettiert wäre? > > # Bei Auflösung des Vereins werden die > Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren. Auch in > diesem Fall muss der Vorstands also komplett sein.
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