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Vereinsrecht und -organisation
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Betreff:
pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Störer darf der Veranstalter unmittelbar entfernen > lassen, nachdem er die Störung moniert und > ergebnislos Konsequenzen angedroht hat. > Dabei gilt immer: Die Störung muss unzumutbar > sein, d.h. eine erhebliche negative Auswirkung auf > die Veranstaltung haben. Das wird also in einem > Bierzelt anders zu bewerten sein als bei einem > Konzert oder einem Vortrag.
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