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4.11.2021
Häufig versehen Spender ihre Zuwendung mit einer konkreten Zweckbindung. Dazu trifft der Bundesfinanzhof jetzt eine Klarstellungen: Auch ein sehr eng definierter Verwendungszweck ist nicht grundsätzlich schädlich für den Spendenabzug (Urteil vom 16.03.2021, X R 37/19). Eine Privatperson hatte an einen Tierschutzverein 5.000 Euro gespendet. Das Geld sollte verwendet werden, um einen Tierheimhund, der ihr besonders ans Herz gewachsen war, dauerhaft in einer gewerblichen Hundepension unterzubringen. Der Verein stellte dafür eine Spendenbescheinigung aus. Das Finanzamt lehnte den Spendenabzug ab. Die Begründung: Es fehle es an der Mittelverwendung für einen gemeinnützigen Zweck, weil die Spenderin dem Tierschutzverein die Zuwendung nicht zur satzungsgemäßen Verwendung überlassen habe, d.h. das Geld gar nicht tatsächlich in die Verfügungsmacht des Vereins kam. Der BFH verwarf in der Revisionsentscheidung das Urteil des Vorinstanz. Dass die Spende zur konkreten Unterstützung eines einzelnen Hundes bestimmt war, schließe den Spendenabzug nicht aus.
§ 10b EStG – so der BFH – verlangt lediglich die Leistung an einen begünstigten Empfänger. Damit ist die tatsächlichen Verwendung der Spende für steuerbegünstigte Zwecken sichergestellt. Das gilt auch, wenn die Spende mit einer Zweckbindung versehen ist. Der begünstigte Empfänger muss nicht frei – d.h. ohne Zweckbindung – über die Verwendung des Spendenbetrags entscheiden können. Eine tatsächliche Verwendung im Rahmen seiner steuerbegünstigten Zwecke kann der Spendenempfänger unabhängig davon sicherstellen, ob er den genauen Einsatz der Spende selbst bestimmt oder einer Vorgabe des Spenders folgt. Er muss nämlich eine zweckgebundene Spende nicht annehmen. Damit bleibt ihm das Letztentscheidungsrecht darüber, ob und wie er im konkreten Einzelfall seine steuerbegünstigten Zwecke fördern möchte. Zweckbindung und Unentgeltlichkeit Eine Zweckbindung schließt den Spendenabzug nach Auffassung des BFH nur dann aus, wenn dadurch die Unentgeltlichkeit der Spende fehlt. Unentgeltlichkeit setzt voraus, dass die Spende ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben wird; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen. Das gilt nicht nur, wenn der Spender im Gegenzug einen wirtschafttlichen Vorteil erhält. Eine Spende darf weder privat- noch gruppennützig, sondern ausschließlich „fremdnützig“, d.h. zur Förderung des Gemeinwohls verwendet werden. Ein Spendenabzug ist daher nicht nur ausgeschlossen, wenn die Spende auf eine Gegenleistung des Empfängers zielt. Schon wenn die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit einem Vorteil zusammenhängt, den der Spendenempfänger dem Spender oder einem Dritter gewährt, ist der Spendenabzug unzulässig. Der Vorteil muss dabei nicht unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein. Eine Zweckbindung an sich schließt aber die Fremdnützigkeit noch nicht aus. Spendenzufluss Ein Spendenabzug ist auch dann möglich, wenn die Spende direkt an einen Dritten fließt. Unabhängig davon, wie die Zahlung genau ablief, erfolgte nach Auffassung des BFH im vorliegenden Fall der für den Spendenabzug erforderliche Zufluss an den gemeinnützigen Verein. Entweder wurde das Geld an den Verein übergeben, der dann – wenn auch unter der genannten Auflage – darüber verfügen konnte. Er zahlte dann für den Tierpflegevertrag, den der Verein und nicht die Spenderin abschloss. Oder die Spenderin übergab das Geld unmittelbar an die anwesende Person der Tierpension, um damit die Forderung gegen den Verein aus dem Tierpflegevertrag zu begleichen. Auch dann hat sie eine Zahlung für den Tierschutzverein erbracht und dessen Schuld erfüllt. |
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