Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Wie müssen Zuwendungsbestätigungen aussehen?

Der Umgang mit dem amtlichen Vordruck für Spendenbescheinigungen wirft eine Reihe von Fragen auf. Insbesondere was zulässige Änderungen an der Textvorgabe und die Auswahl der optionalen Passagen anbelangt.

Textinhalt des amtlichen Vordrucks
Die seit dem 1.01. 2000 geltenden Vordrucke (Bundessteuerblatt 1999 Teil I Seite 979) sind dem Inhalt nach verbindlich. Ihre Verwendung ist Voraussetzung für den Spendenabzug. Die Zuwendungsbestätigungen sind vom Verein anhand dieser Muster selbst zu er stellen. In der auf einen bestimmten Zuwendungsempfänger zugeschnittenen Zuwendungsbestätigung müssen nur die Angaben aus den veröffentlichten Mustern übernommen werden, die im Einzelfall einschlägig sind.
Eine optische Hervorhebung von Textpassagen durch Einrahmungen und vorangestellte Ankreuzkästchen ist zulässig. Es bestehen auch keine Bedenken, den Namen des Zuwendenden und dessen Adresse untereinander anzuordnen.
Die Wortwahl und die Reihenfolge der in den amtlichen Vordrucken vorgeschriebenen Textpassagen sind aber beizubehalten.
Auf den Zuwendungsbestätigungen dürfen weder Danksagungen an den Zuwendenden noch Werbung für die Ziele der begünstigten Einrichtung angebracht werden. Entsprechende Texte sind jedoch auf der Rückseite zulässig.

Mehrere steuerbegünstigte Zwecke
Um eine vordruckmäßige Verwendung der Muster zu ermöglichen, bestehen keine Bedenken, wenn auf einem Mustervordruck mehrere steuerbegünstigte Zwecke genannt werden. Der Verein hat dann den jeweiligen Zweck kenntlich zu machen.
Soweit in einem Mustervordruck mehrere steuerbegünstigte Zwecke genannt werden, die für den Spendenabzug unterschiedlich hoch begünstigt sind (Spendenabzug 5% bzw. 10%.), und die Zuwendung keinem konkreten Zweck zugeordnet werden kann, weil der Spender keine Widmung für einen bestimmten Zweck vorgenommen oder der Zuwendungsempfänger die unterschiedlich hoch begünstigten Spendenzwecke organisatorisch und buchhalterisch nicht voneinander getrennt hat, ist davon auszugehen, dass die Zuwendung nicht berechtigt, den erhöhten Spendenabzug in Anspruch zu nehmen.
In diesen Fällen ist der folgende Zusatz zwischen der Verwendungsbestätigung und der Unterschrift des Zuwendungsempfängers in die Zuwendungsbestätigung aufzunehmen:
"Diese Zuwendungsbestätigung berechtigt nicht zum Spendenabzug im Rahmen des erhöhten Vomhundertsatzes nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG / § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KStG oder zum Spendenrücktrag bzw. -vortrag nach § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG / § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 KStG. Entsprechendes gilt auch für den Spendenabzug bei der Gewerbesteuer (§ 9 Nr. 5 GewStG)."

Bei mehreren steuerbegünstigten Zwecken, die unterschiedlich hoch begünstigt sind, kann eine Zuwendung - bei entsprechender Widmung durch den Spender und organisatorischer und buchhalterischer Trennung durch den Zuwendungsempfänger - in Teilbeträgen auch verschiedenen Förderzwecken zugeordnet werden (z.B. Geldzuwendung in Höhe von 500 €, davon 300 € für mildtätige Zwecke, 200 € für Entwicklungshilfe). Es handelt sich in diesen Fällen steuerlich um zwei Zuwendungen, die entweder jeweils gesondert oder im Rahmen einer Sammelbestätigung zu bestätigen sind.

Sammelbestätigungen
Die Erstellung von Sammelbestätigungen für Geldzuwendungen (Mitgliedsbeiträge, Geldspenden), d.h. die Bestätigung mehrerer Zuwendungen in einer förmlichen Zuwendungsbestätigung, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Anstelle des Wortes "Bestätigung" ist das Wort "Sammelbestätigung" zu verwenden.
Bei "Art der Zuwendung" und "Tag der Zuwendung" ist auf die Rückseite oder die beigefügte Anlage (s.u.) zu verweisen. In der Zuwendungsbestätigung ist die Gesamtsumme zu nennen.
Nach der Bestätigung, dass die Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke verwendet werden, ist folgende Bestätigung zu ergänzen: "Es wird bestätigt, dass über die in der Gesamtsumme enthaltenen Zuwendungen keine weiteren Bestätigungen, weder formelle Zuwendungsbestätigungen noch Beitragsquittungen o.ä., ausgestellt wurden und werden."
Auf der Rückseite der Zuwendungsbestätigung oder in der Anlage ist jede einzelne Zuwendung mit Datum, Betrag und Art (Mitgliedsbeitrag, Geldspende) und nur im Falle unterschiedlich hoch begünstigter Zwecke auch der begünstigte Zweck aufzulisten. Diese Auflistung muss ebenfalls eine Gesamtsumme enthalten und als "Anlage zur Zuwendungsbestätigung vom ...." gekennzeichnet sein.
Zu den in der Sammelbestätigung enthaltenen Geldspenden ist anzugeben, ob es sich hierbei um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen handelt oder nicht. Handelt es sich sowohl um direkte Geldspenden als auch Aufwandsspenden, sind die entsprechenden Angaben dazu entweder auf der Rückseite der Zuwendungsbestätigung oder in der Anlage zu machen.
In der Sammelbestätigung ist anzugeben, auf welchen Zeitraum sich die Sammelbestätigung erstreckt. Die Sammelbestätigung kann auch für nur einen Teil des Kalenderjahrs ausgestellt werden.
Werden im Rahmen einer Sammelbestätigung Zuwendungen zu steuerlich unterschiedlich hoch begünstigte Zwecke bestätigt, dann ist unter der in der Zuwendungsbestätigung genannten Gesamtsumme ein Klammerzusatz aufzunehmen: "(von der Gesamtsumme entfallen DM auf die Förderung von [Bezeichnung der höher begünstigten Zwecke])".

Mitgliedsbeiträge
Handelt es sich bei den Zuwendungen lediglich um Mitgliedsbeiträge, ist das auf der jeweiligen Zuwendungsbestätigung zu vermerken (Art der Zuwendung: Mitgliedsbeitrag - der Begriff Geldzuwendung ist zu streichen).
Handelt es sich hingegen um eine Spende, ist bei Art der Zuwendung "Geldzuwendung" anzugeben und am Ende des Musters zu vermerken, dass es sich hierbei "nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren" handelt.
Dies ist auch in den Fällen erforderlich, in denen eine Körperschaft Zwecke verfolgt, für deren Förderung Mitgliedsbeiträge und Spenden begünstigt sind. Hat der Spender zusammen mit einem Mitgliedsbeitrag auch eine Geldspende geleistet (z.B. Überweisung von 200 €, davon 120 € Mitgliedsbeitrag und 80 € Spende) handelt es sich steuerlich um zwei Zuwendungen, die entweder jeweils gesondert oder im Rahmen einer Sammelbestätigung zu bestätigen sind.

Angabe des Betrages
Der zugewendete Betrag ist sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben zu benennen. Für die Benennung in Buchstaben ist es nicht zwingend erforderlich, dass der zugewendete Betrag in einem Wort genannt wird; ausreichend ist die Buchstabenbenennung der jeweiligen Ziffern. So kann z.B. ein Betrag in Höhe von 1.246 € als "eintausendzweihundertsechsundvierzig" oder "eins-zwei-vier-sechs" bezeichnet werden. In diesen Fällen sind allerdings die Leerräume vor der Nennung der ersten Ziffer und hinter der letzten Ziffer in geeigneter Weise (z.B. durch "X") zu entwerten.

Sachspenden
Handelt es sich um eine Sachspende, so sind in die Zuwendungsbestätigung genaue Angaben über den zugewendeten Gegenstand aufzunehmen (z.B. Alter, Zustand, ursprünglicher Kaufpreis usw.).
Die im folgenden für die Sachspende nicht zutreffenden Sätze in den entsprechenden Vordrucken sind zu streichen.
Stammt die Sachzuwendung nach den Angaben des Zuwendenden aus dessen Betriebsvermögen, dann ist die Sachzuwendung mit dem Entnahmewert anzusetzen. In diesen Fällen braucht der Zuwendungsempfänger keine zusätzlichen Unterlagen in seine Buchführung aufzunehmen, ebenso sind Angaben über die Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, nicht erforderlich.
Handelt es sich um eine Sachspende aus dem Privatvermögen des Zuwendenden, so hat der Zuwendungsempfänger anzugeben, welche Unterlagen er zur Ermittlung des angesetzten Wertes herangezogen hat. In Betracht kommt hier z.B. ein Gutachten über den aktuellen Wert der zugewendeten Sache, oder der sich aus der ursprünglichen Rechnung ergebende ursprüngliche Kaufpreis unter Berücksichtigung einer Absetzung für Abnutzung. Diese Unterlagen hat der Zuwendungsempfänger zusammen mit der Zuwendungsbestätigung in seine Buchführung aufzunehmen. Der unvollständige Satz in den amtlichen Vordrucken für "Geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, z.B. Rechnungen, Gutachten." ist um die Worte "liegen vor" zu ergänzen.

Aufwandspenden
Nach dem Betrag der Zuwendung ist bei Zuwendungen an Körperschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Parteien oder unabhängige Wählervereinigungen immer anzugeben, ob es sich hierbei um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen handelt oder nicht. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Zuwendungsempfänger grundsätzlich keine Zuwendungsbestätigungen für die Erstattung von Aufwendungen ausstellt.

Ausländische Zwecke
In den Zuwendungsbestätigungen ist auch anzugeben, ob die begünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht werden. Wird nur ein Teil der Zuwendung im Ausland verwendet, so ist anzugeben, dass die Zuwendung auch im Ausland verwendet wird. Steht im Zeitpunkt der Zuwendung noch nicht fest, ob der Verwendungszweck im Inland oder Ausland liegen wird, ist zu bestätigen, dass die Zuwendung ggf. (auch) im Ausland verwendet wird.

Weitergabe von Mitteln
Werden Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts von diesen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeleitet und werden von diesen die steuerbegünstigten Zwecke verwirklicht, so hat der "Erstempfänger" die in den amtlichen Vordrucken enthaltene Bestätigung wie folgt zu fassen: "Die Zuwendung wird entsprechend den Angaben des Zuwendenden an die .............. [Name des Letztempfängers verbunden mit einem Hinweis auf deren öffentlich-rechtliche Organisationsform] weitergeleitet".
Die übrigen Angaben sind zu streichen.

Unterschrift
Die vom steuerbegünstigten Verein auszustellende Zuwendungsbestätigung muss grundsätzlich von mindestens einer durch Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zuwendungen (Geld- und Sachzuwendungen) berechtigten Person unterschrieben sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei maschinell erstellten Zuwendungsbestätigungen auf die eigenhändige Unterschrift verzichtet werden. Die hierfür erforderliche Genehmigung erteilt das für den Verein zuständige Finanzamt.

Haftungshinweis
Die auf den amtlichen Mustern vorgesehenen abschließenden Hinweise zu den haftungsrechtlichen Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Zuwendungsbestätigung und zur steuerlichen Anerkennung der Zuwendungsbestätigung (Datum des Freistellungsbescheids bzw. der vorläufigen Bescheinigung) sind ein verbindlicher Teil der Zuwendungsbestätigungen.
Bei der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen ist darauf zu achten, dass das in der Bestätigung anzugebende Datum des Freistellungsbescheides nicht länger als 5 Jahre oder das Datum der vorläufigen Bescheinigung nicht länger als 3 Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Bestätigung zurückliegt. Andernfalls können solche Zuwendungsbestätigungen nicht mehr als Nachweis für den steuerlichen Spendenabzug anerkannt werden.

Vertiefte Infomationen zum Thema finden Sie im Artikel "Spenden" - in unserem Online-Handbuch oder als click&buy-Einzeldokument.

Vereinsknowhow - Know-how für Vereine und den Nonprofit-Bereich
www.vereinsknowhow.de