Der Umgang mit dem
amtlichen Vordruck für Spendenbescheinigungen wirft eine Reihe
von Fragen auf. Insbesondere was zulässige Änderungen an der
Textvorgabe und die Auswahl der optionalen Passagen anbelangt.
Textinhalt
des amtlichen Vordrucks
Die seit dem 1.01. 2000 geltenden Vordrucke (Bundessteuerblatt 1999
Teil I Seite 979) sind dem Inhalt nach verbindlich. Ihre Verwendung
ist Voraussetzung für den Spendenabzug. Die Zuwendungsbestätigungen
sind vom Verein anhand dieser Muster selbst zu er stellen. In der auf
einen bestimmten Zuwendungsempfänger zugeschnittenen Zuwendungsbestätigung
müssen nur die Angaben aus den veröffentlichten Mustern übernommen
werden, die im Einzelfall einschlägig sind.
Eine optische Hervorhebung von Textpassagen durch Einrahmungen
und vorangestellte Ankreuzkästchen ist zulässig. Es bestehen
auch keine Bedenken, den Namen des Zuwendenden und dessen Adresse untereinander
anzuordnen.
Die Wortwahl und die Reihenfolge der in den amtlichen Vordrucken vorgeschriebenen
Textpassagen sind aber beizubehalten.
Auf den Zuwendungsbestätigungen dürfen weder Danksagungen
an den Zuwendenden noch Werbung für die Ziele der begünstigten
Einrichtung angebracht werden. Entsprechende Texte sind jedoch auf der
Rückseite zulässig.
Mehrere steuerbegünstigte
Zwecke
Um eine vordruckmäßige Verwendung der Muster zu ermöglichen,
bestehen keine Bedenken, wenn auf einem Mustervordruck mehrere steuerbegünstigte
Zwecke genannt werden. Der Verein hat dann den jeweiligen Zweck kenntlich
zu machen.
Soweit in einem Mustervordruck mehrere steuerbegünstigte Zwecke
genannt werden, die für den Spendenabzug unterschiedlich hoch begünstigt
sind (Spendenabzug 5% bzw. 10%.), und die Zuwendung keinem konkreten
Zweck zugeordnet werden kann, weil der Spender keine Widmung für
einen bestimmten Zweck vorgenommen oder der Zuwendungsempfänger
die unterschiedlich hoch begünstigten Spendenzwecke organisatorisch
und buchhalterisch nicht voneinander getrennt hat, ist davon auszugehen,
dass die Zuwendung nicht berechtigt, den erhöhten Spendenabzug
in Anspruch zu nehmen.
In diesen Fällen ist der folgende Zusatz zwischen der Verwendungsbestätigung
und der Unterschrift des Zuwendungsempfängers in die Zuwendungsbestätigung
aufzunehmen:
"Diese Zuwendungsbestätigung berechtigt nicht zum Spendenabzug
im Rahmen des erhöhten Vomhundertsatzes nach § 10b Abs. 1
Satz 2 EStG / § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KStG oder zum Spendenrücktrag
bzw. -vortrag nach § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG / § 9 Abs. 1 Nr.
2 Satz 3 KStG. Entsprechendes gilt auch für den Spendenabzug bei
der Gewerbesteuer (§ 9 Nr. 5 GewStG)."
Bei mehreren steuerbegünstigten
Zwecken, die unterschiedlich hoch begünstigt sind, kann eine Zuwendung
- bei entsprechender Widmung durch den Spender und organisatorischer
und buchhalterischer Trennung durch den Zuwendungsempfänger - in
Teilbeträgen auch verschiedenen Förderzwecken zugeordnet werden
(z.B. Geldzuwendung in Höhe von 500 €, davon 300 € für
mildtätige Zwecke, 200 € für Entwicklungshilfe). Es handelt
sich in diesen Fällen steuerlich um zwei Zuwendungen, die entweder
jeweils gesondert oder im Rahmen einer Sammelbestätigung zu bestätigen
sind.
Sammelbestätigungen
Die Erstellung von Sammelbestätigungen für Geldzuwendungen
(Mitgliedsbeiträge, Geldspenden), d.h. die Bestätigung mehrerer
Zuwendungen in einer förmlichen Zuwendungsbestätigung, ist
unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Anstelle des Wortes "Bestätigung" ist das Wort "Sammelbestätigung"
zu verwenden.
Bei "Art der Zuwendung" und "Tag der Zuwendung"
ist auf die Rückseite oder die beigefügte Anlage (s.u.) zu
verweisen. In der Zuwendungsbestätigung ist die Gesamtsumme zu
nennen.
Nach der Bestätigung, dass die Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter
Zwecke verwendet werden, ist folgende Bestätigung zu ergänzen:
"Es wird bestätigt, dass über die in der Gesamtsumme
enthaltenen Zuwendungen keine weiteren Bestätigungen, weder formelle
Zuwendungsbestätigungen noch Beitragsquittungen o.ä., ausgestellt
wurden und werden."
Auf der Rückseite der Zuwendungsbestätigung oder in der Anlage
ist jede einzelne Zuwendung mit Datum, Betrag und Art (Mitgliedsbeitrag,
Geldspende) und nur im Falle unterschiedlich hoch begünstigter
Zwecke auch der begünstigte Zweck aufzulisten. Diese Auflistung
muss ebenfalls eine Gesamtsumme enthalten und als "Anlage zur
Zuwendungsbestätigung vom ...." gekennzeichnet sein. Zu
den in der Sammelbestätigung enthaltenen Geldspenden ist anzugeben,
ob es sich hierbei um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen handelt
oder nicht. Handelt es sich sowohl um direkte Geldspenden als auch Aufwandsspenden,
sind die entsprechenden Angaben dazu entweder auf der Rückseite
der Zuwendungsbestätigung oder in der Anlage zu machen.
In der Sammelbestätigung ist anzugeben, auf welchen Zeitraum sich
die Sammelbestätigung erstreckt. Die Sammelbestätigung kann
auch für nur einen Teil des Kalenderjahrs ausgestellt werden.
Werden im Rahmen einer Sammelbestätigung Zuwendungen zu steuerlich
unterschiedlich hoch begünstigte Zwecke bestätigt, dann ist
unter der in der Zuwendungsbestätigung genannten Gesamtsumme ein
Klammerzusatz aufzunehmen: "(von der Gesamtsumme entfallen DM auf
die Förderung von [Bezeichnung der höher begünstigten
Zwecke])".
Mitgliedsbeiträge
Handelt es sich bei den Zuwendungen lediglich um Mitgliedsbeiträge,
ist das auf der jeweiligen Zuwendungsbestätigung zu vermerken (Art
der Zuwendung: Mitgliedsbeitrag - der Begriff Geldzuwendung ist zu streichen).
Handelt es sich hingegen um eine Spende, ist bei Art der Zuwendung "Geldzuwendung"
anzugeben und am Ende des Musters zu vermerken, dass es sich hierbei
"nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder
Aufnahmegebühren" handelt.
Dies ist auch in den Fällen erforderlich, in denen eine Körperschaft
Zwecke verfolgt, für deren Förderung Mitgliedsbeiträge
und Spenden begünstigt sind. Hat der Spender zusammen mit einem
Mitgliedsbeitrag auch eine Geldspende geleistet (z.B. Überweisung
von 200 €, davon 120 € Mitgliedsbeitrag und 80 € Spende)
handelt es sich steuerlich um zwei Zuwendungen, die entweder jeweils
gesondert oder im Rahmen einer Sammelbestätigung zu bestätigen
sind.
Angabe des Betrages
Der zugewendete Betrag ist sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben
zu benennen. Für die Benennung in Buchstaben ist es nicht zwingend
erforderlich, dass der zugewendete Betrag in einem Wort genannt wird;
ausreichend ist die Buchstabenbenennung der jeweiligen Ziffern. So kann
z.B. ein Betrag in Höhe von 1.246 € als "eintausendzweihundertsechsundvierzig"
oder "eins-zwei-vier-sechs" bezeichnet werden. In diesen Fällen
sind allerdings die Leerräume vor der Nennung der ersten Ziffer
und hinter der letzten Ziffer in geeigneter Weise (z.B. durch "X")
zu entwerten.
Sachspenden
Handelt es sich um eine Sachspende, so sind in die Zuwendungsbestätigung
genaue Angaben über den zugewendeten Gegenstand aufzunehmen (z.B.
Alter, Zustand, ursprünglicher Kaufpreis usw.).
Die im folgenden für die Sachspende nicht zutreffenden Sätze
in den entsprechenden Vordrucken sind zu streichen.
Stammt die Sachzuwendung nach den Angaben des Zuwendenden aus dessen
Betriebsvermögen, dann ist die Sachzuwendung mit dem Entnahmewert
anzusetzen. In diesen Fällen braucht der Zuwendungsempfänger
keine zusätzlichen Unterlagen in seine Buchführung aufzunehmen,
ebenso sind Angaben über die Unterlagen, die zur Wertermittlung
gedient haben, nicht erforderlich.
Handelt es sich um eine Sachspende aus dem Privatvermögen des Zuwendenden,
so hat der Zuwendungsempfänger anzugeben, welche Unterlagen er
zur Ermittlung des angesetzten Wertes herangezogen hat. In Betracht
kommt hier z.B. ein Gutachten über den aktuellen Wert der zugewendeten
Sache, oder der sich aus der ursprünglichen Rechnung ergebende
ursprüngliche Kaufpreis unter Berücksichtigung einer Absetzung
für Abnutzung. Diese Unterlagen hat der Zuwendungsempfänger
zusammen mit der Zuwendungsbestätigung in seine Buchführung
aufzunehmen. Der unvollständige Satz in den amtlichen Vordrucken
für "Geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient
haben, z.B. Rechnungen, Gutachten." ist um die Worte "liegen
vor" zu ergänzen.
Aufwandspenden
Nach dem Betrag der Zuwendung ist bei Zuwendungen an Körperschaften
im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Parteien oder unabhängige
Wählervereinigungen immer anzugeben, ob es sich hierbei um den
Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen handelt oder nicht. Dies gilt
auch in den Fällen, in denen ein Zuwendungsempfänger grundsätzlich
keine Zuwendungsbestätigungen für die Erstattung von Aufwendungen
ausstellt.
Ausländische
Zwecke
In den Zuwendungsbestätigungen ist auch anzugeben, ob die begünstigten
Zwecke im Ausland verwirklicht werden. Wird nur ein Teil der Zuwendung
im Ausland verwendet, so ist anzugeben, dass die Zuwendung auch im Ausland
verwendet wird. Steht im Zeitpunkt der Zuwendung noch nicht fest, ob
der Verwendungszweck im Inland oder Ausland liegen wird, ist zu bestätigen,
dass die Zuwendung ggf. (auch) im Ausland verwendet wird.
Weitergabe von
Mitteln
Werden Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts
von diesen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts
weitergeleitet und werden von diesen die steuerbegünstigten Zwecke
verwirklicht, so hat der "Erstempfänger" die in den amtlichen
Vordrucken enthaltene Bestätigung wie folgt zu fassen: "Die
Zuwendung wird entsprechend den Angaben des Zuwendenden an die ..............
[Name des Letztempfängers verbunden mit einem Hinweis auf deren
öffentlich-rechtliche Organisationsform] weitergeleitet".
Die übrigen Angaben sind zu streichen.
Unterschrift
Die vom steuerbegünstigten Verein auszustellende Zuwendungsbestätigung
muss grundsätzlich von mindestens einer durch Satzung oder Auftrag
zur Entgegennahme von Zuwendungen (Geld- und Sachzuwendungen) berechtigten
Person unterschrieben sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei
maschinell erstellten Zuwendungsbestätigungen auf die eigenhändige
Unterschrift verzichtet werden. Die hierfür erforderliche Genehmigung
erteilt das für den Verein zuständige Finanzamt.
Haftungshinweis
Die auf den amtlichen Mustern vorgesehenen abschließenden Hinweise
zu den haftungsrechtlichen Folgen der Ausstellung einer unrichtigen
Zuwendungsbestätigung und zur steuerlichen Anerkennung der Zuwendungsbestätigung
(Datum des Freistellungsbescheids bzw. der vorläufigen Bescheinigung)
sind ein verbindlicher Teil der Zuwendungsbestätigungen.
Bei der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen ist darauf zu achten,
dass das in der Bestätigung anzugebende Datum des Freistellungsbescheides
nicht länger als 5 Jahre oder das Datum der vorläufigen Bescheinigung
nicht länger als 3 Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Bestätigung
zurückliegt. Andernfalls können solche Zuwendungsbestätigungen
nicht mehr als Nachweis für den steuerlichen Spendenabzug anerkannt
werden.
Vertiefte Infomationen
zum Thema finden Sie im Artikel
"Spenden" - in unserem Online-Handbuch
oder als
click&buy-Einzeldokument.
|