Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Staatliche Zuschüsse können umsatzsteuerpflichtig sein

Erhält ein gemeinnütziger Verein, der die Schaffung einer ökologischen und ästhetischen Umweltgestaltung für die breite Öffentlichkeit bezweckt, aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und Landesmitteln staatliche Zuschüsse für die Beratung von Firmen im Designbereich, so gehören diese Zuschüsse nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zum Entgelt für die Beratungsleistungen (sind also umsatzsteuerpflichtig), wenn der Zuschussgeber mit diesen Maßnahmen nicht den Verein, sondern die beratenen Firmen unterstützen wollte.
Die Vermittlung von der Wirtschaftsförderung dienenden Kurzberatungen im Designbereich ist kein Zweckbetrieb, sondern ein dem Regelsteuersatz unterliegender wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Vereins.
(Sächsisches FG - 21.01.2004 - 7 K 2347/0
; Volltext im Pay-Bereich)

Schon zuvor hatte der Bundesfinanzhof (9.10.2003 - V R 51/02) entschieden, dass öffentliche Zuschüsse umsatzsteuerpflichtig sind, wenn
- der Zuschuss dem Abnehmer des Gegenstands oder dem Dienstleistungsempfänger zugute kommt,
- der Zuschuss gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstands oder die Erbringung einer bestimmten Leistung gezahlt wird, und
- laut Zuwendungsvertrag der Zuschuss fällig wird, wenn der Zuschussempfänger einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat.

Das FG Sachsen fügt als Kriterium für die Steuerbarkeit hinzu, dass der Zuwendungsgeber mit der Förderung nicht den Verein, sondern die beratenen Firmen unterstützen wollte.

Die Frage der Umsatzsteuerpflicht öffentlicher Zuschüsse klärt sich in der Rechtsprechung allmählich. Da immer mehr Zuwendungen in Form von Leistungsverträgen vergeben werden, ist die Rechtsklarheit für die geförderten Organisationen von großer Bedeutung. Ein Gutteil des Zuschusses würde ja als Umsatzsteuer an das Finanzamt abfließen

 

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