Vereinsknowhow
- Kurzinfo:
Staatliche Zuschüsse können umsatzsteuerpflichtig sein |
Erhält ein
gemeinnütziger Verein, der die Schaffung einer ökologischen
und ästhetischen Umweltgestaltung für die breite Öffentlichkeit
bezweckt, aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und Landesmitteln
staatliche Zuschüsse für die Beratung von Firmen im Designbereich,
so gehören diese Zuschüsse nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG
zum Entgelt für die Beratungsleistungen (sind also umsatzsteuerpflichtig),
wenn der Zuschussgeber mit diesen Maßnahmen nicht den Verein,
sondern die beratenen Firmen unterstützen wollte. Schon
zuvor hatte der Bundesfinanzhof (9.10.2003
- V R 51/02) entschieden, dass öffentliche Zuschüsse umsatzsteuerpflichtig
sind, wenn Das FG Sachsen fügt als Kriterium für die Steuerbarkeit hinzu, dass der Zuwendungsgeber mit der Förderung nicht den Verein, sondern die beratenen Firmen unterstützen wollte. Die
Frage der Umsatzsteuerpflicht öffentlicher Zuschüsse klärt
sich in der Rechtsprechung allmählich. Da immer mehr Zuwendungen
in Form von Leistungsverträgen vergeben werden, ist die Rechtsklarheit
für die geförderten Organisationen von großer Bedeutung.
Ein Gutteil des Zuschusses würde ja als Umsatzsteuer an das Finanzamt
abfließen
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