Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Einrichtungen der Wohlfahrtspflege als Zweckbetriebe

Stand: 16.12.2010

Als Einrichtungen der Wohlfahrtspflege sind eine Vielzahl wirtschaftlicher Tätigkeiten steuerlich als Zweckbetrieb begünstigt. Allerdings müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden.

Wohlfahrtspflege ist nach § 66 AO "die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken."
Neben der allgemeinen Regelung des § 66 AO führt § 68 eine Reihe von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege beispielhaft auf.

Die Behandlung von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege setzt nicht zwingend mildtätige Zwecke i. S. des § 53 AO voraus. Eine Reihe von entsprechenden Zwecken sind in § 52 als gemeinnützige Zwecke genannt (z. B. Altenhilfe, Förderung des Wohlfahrtswesens, Flüchtlingshilfe, Behindertenhilfe, Strafgefangenhilfe).

Personenkreis
Das entscheidende Kriterium ist die Unterstützung von hilfsbedürftigen Menschen. Einrichtung der Wohlfahrtspflege sind nur ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen dient. Das setzt entweder eine persönliche oder eine wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit voraus.
Persönlich hilfsbedürftig sind Menschen, die "infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind". Wirtschaftlich hilfsbedürftig ist, wer nicht mehr als das Vierfache des Sozialhilferegelsatzes als Einkommen hat. Die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit des unterstützten Personenkreis muss die Einrichtung an Hand von Unterlagen nachweisen können. Neben entsprechenden Nachweisen über Gehalt oder den Bezug von Sozialeistungen ist das auch per Selbstauskunft möglich. Diese muss aber eine Berechnung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge umfassen.
Es ist nicht erforderlich, dass die gesamte Tätigkeit auf die Förderung hilfsbedürftiger Menschen gerichtet ist. Es genügt, wenn ihnen zwei Drittel der Leistungen zugute kommen. Es kommt dabei nicht auf das Zahlenverhältnis von hilfsbedürftigen und nicht hilfsbedürftigen Menschen an sondern auf den Anteil der Leistungen, die an diese Menschen geht. (AEAO zu § 66).
Die Leistungen müssen den Personen aber unmittelbar zugute kommen. Service- und Versorgungsbetriebe für Wohlfahrtseinrichtungen sind deswegen nicht begünstigt (z. B. Wäschereien, Verwaltungsdienstleistungen).

Gewinnerzielung
Die Hilfe darf nach § 66 AO "nicht des Erwerbs wegen" ausgeübt werden. Der Zweckbetrieb darf also nicht der dauerhaften Gewinnerzielung dienen. Ein buchhalterische Gewinn ist damit nicht ausgeschlossen, soweit die Gewinne für Modernisierungen oder Betriebserweiterungen verwendet werden. Nicht zulässig ist aber eine Quersubventionierung anderer Tätigkeitsbereiche.

Zu den Zweckbetrieben gehören beispielsweise

  • Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime
  • Erholungsheime, Mahlzeitendienste
  • Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie
  • Integrationsprojekte und Einrichtungen der Blindenfürsorge.
  • Mensa- und Cafeteria-Betrieben von Studentenwerken
  • häusliche Pflegeleistungen
  • die Grundversorgung von Schülerinnen und Schülern mit Speisen und Getränken an Schulen
  • Einzelverkauf gesammelter Kleidungsstücke in einer Kleiderkammer o. ä.
  • der Krankentransport von Personen, für die eine fachliche Betreuung bzw. besonderer Einrichtungen eines Krankentransport- oder Rettungswagens erforderlich ist
  • Sozialkaufhäuser

Gesellige Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Veranstaltungen, bei denen zwar auch die Geselligkeit gepflegt wird, die aber in erster Linie zur Betreuung behinderter Personen durchgeführt werden, können unter den Voraussetzungen der §§ 65, 66 ein Zweckbetrieb sein (AEAO zu § 66).

Ausführliche Informationen zum Thema Zweckbetriebe finden Sie im Online-Handbuch im Beitrag ABC der Zweckbetriebe.

Ausführliche Informationen zum Thema Zweckbetriebe finden Sie im Online-Handbuch im Beitrag ABC der Zweckbetriebe.

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