Stand:
16.12.2010
Als Einrichtungen
der Wohlfahrtspflege sind eine Vielzahl wirtschaftlicher Tätigkeiten
steuerlich als Zweckbetrieb begünstigt. Allerdings müssen
einige Voraussetzungen erfüllt werden.
Wohlfahrtspflege
ist nach § 66 AO "die planmäßige, zum Wohle der
Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für
notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf
das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl
erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken."
Neben der allgemeinen Regelung des § 66 AO führt § 68
eine Reihe von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege beispielhaft auf.
Die Behandlung von
Einrichtungen der Wohlfahrtspflege setzt nicht zwingend mildtätige
Zwecke i. S. des § 53 AO voraus. Eine Reihe von entsprechenden
Zwecken sind in § 52 als gemeinnützige Zwecke genannt (z.
B. Altenhilfe, Förderung des Wohlfahrtswesens, Flüchtlingshilfe,
Behindertenhilfe, Strafgefangenhilfe).
Personenkreis
Das entscheidende
Kriterium ist die Unterstützung von hilfsbedürftigen Menschen.
Einrichtung der Wohlfahrtspflege sind nur ein Zweckbetrieb, wenn sie
in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen dient.
Das setzt entweder eine persönliche oder eine wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit
voraus.
Persönlich hilfsbedürftig sind Menschen, die "infolge
ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die
Hilfe anderer angewiesen sind". Wirtschaftlich hilfsbedürftig
ist, wer nicht mehr als das Vierfache des Sozialhilferegelsatzes als
Einkommen hat. Die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit des unterstützten
Personenkreis muss die Einrichtung an Hand von Unterlagen nachweisen
können. Neben entsprechenden Nachweisen über Gehalt oder den
Bezug von Sozialeistungen ist das auch per Selbstauskunft möglich.
Diese muss aber eine Berechnung der maßgeblichen Einkünfte
und Bezüge umfassen.
Es ist nicht
erforderlich, dass die gesamte Tätigkeit auf die Förderung
hilfsbedürftiger Menschen gerichtet ist. Es genügt, wenn ihnen
zwei Drittel der Leistungen zugute kommen. Es kommt dabei nicht auf
das Zahlenverhältnis von hilfsbedürftigen und nicht hilfsbedürftigen
Menschen an sondern auf den Anteil der Leistungen, die an diese Menschen
geht. (AEAO zu § 66).
Die Leistungen
müssen den Personen aber unmittelbar zugute kommen. Service- und
Versorgungsbetriebe für Wohlfahrtseinrichtungen sind deswegen nicht
begünstigt (z. B. Wäschereien, Verwaltungsdienstleistungen).
Gewinnerzielung
Die Hilfe darf nach § 66 AO "nicht des Erwerbs wegen"
ausgeübt werden. Der Zweckbetrieb darf also nicht der dauerhaften
Gewinnerzielung dienen. Ein buchhalterische Gewinn ist damit nicht ausgeschlossen,
soweit die Gewinne für Modernisierungen oder Betriebserweiterungen
verwendet werden. Nicht zulässig ist aber eine Quersubventionierung
anderer Tätigkeitsbereiche.
Zu den Zweckbetrieben
gehören beispielsweise
- Alten-, Altenwohn-
und Pflegeheime
- Erholungsheime,
Mahlzeitendienste
- Einrichtungen
für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie
- Integrationsprojekte
und Einrichtungen der Blindenfürsorge.
- Mensa- und Cafeteria-Betrieben
von Studentenwerken
- häusliche
Pflegeleistungen
- die Grundversorgung
von Schülerinnen und Schülern mit Speisen und Getränken
an Schulen
- Einzelverkauf
gesammelter Kleidungsstücke in einer Kleiderkammer o. ä.
- der Krankentransport
von Personen, für die eine fachliche Betreuung bzw. besonderer
Einrichtungen eines Krankentransport- oder Rettungswagens erforderlich
ist
- Sozialkaufhäuser
Gesellige Veranstaltungen
sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Veranstaltungen,
bei denen zwar auch die Geselligkeit gepflegt wird, die aber in erster
Linie zur Betreuung behinderter Personen durchgeführt werden, können
unter den Voraussetzungen der §§ 65, 66 ein Zweckbetrieb sein
(AEAO zu § 66).
Ausführliche
Informationen zum Thema Zweckbetriebe finden Sie im Online-Handbuch
im Beitrag ABC der Zweckbetriebe.
Ausführliche
Informationen zum Thema Zweckbetriebe finden Sie im Online-Handbuch
im Beitrag ABC
der Zweckbetriebe.
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