Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Tipps zur Satzungsgestaltung: Die Zusammensetzung des Vorstands

Stand: 7.01.2014

Die meisten Vereinsatzungen blieben bei der Berücksichtigung der organisatorischen Bedürfnisse des Vereins weit hinter den rechtlichen Möglichkeiten zurück. Gerade Größe und Zusammensetzung des Vorstands sind ein typischen Beispiel dafür.

Passende Satzungsregelungen ersparen nicht nur Probleme bei den Vorstandswahlen, sondern ermöglichen auch eine effizientere Leitung des Vereins.


Die Ämter

Die meisten Vereinsatzungen legen bestimmte Ämter innerhalb des Vorstands fest - wie 1. Vorsitzender, Kassenwart, Schriftführer usf. Weil diese Funktionen meist nicht näher definiert sind, haben diese Zuweisungen kaum Bedeutung. Der 1. Vorsitzende hat keine Sonderrechte, wenn es die Satzung nicht so vorgibt. Das Gleiche gilt für die Haftung des Vorstands. Auch hier haben die Vorsitzenden keinen Sonderstatus - es sei denn, sie sind die einzigen vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands.

Die gesetzliche Vorgabe lautet lediglich, dass der Verein einen Vorstand haben muss. Er muss aus mindestens einer Person bestehen. Vorgaben für bestimmte Ämter gibt es nicht, das macht allein die Satzung.

Diese Aufgabenteilung erschwert es nicht selten, Kandidaten für die Ämter zu finden. Gerade der Posten des Vorsitzenden ist wegen der vermeintlich höheren Verantwortung oft schwer zu besetzen.

Die Lösung kann darin bestehen, auf eine Ämterzuweisung zu verzichten oder eine Ressortaufteilung dem Vorstand zu überlassen. Eine gleichverteilte Verantwortung erleichtert es, zur Mitarbeit im Vorstand zu motivieren. Die Satzungsregelung dafür könnte lauten:
"Der Vorstand besteht aus x Personen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird."


Die Zahl der Vorstandsmitglieder

Zu den häufigsten Problemen bei der Wahl des Vorstands gehört, dass nicht alle vorgesehenen Ämter besetzt werden können - ein Problem, das sich ausschließlich aus der Satzung ergibt. Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss nämlich nicht geregelt werden. Nur eine Mindestzahl muss festgelegt sein.

Es bietet sich deswegen an, die Größe des Vorstandes an die aktuellen Erforderlichkeiten anzupassen und diese ergeben sich nicht selten aus dem Mangel an Kandidaten. Finden sich nicht genug für die vorgesehenen Ämter, bleibt als Ausweg ohnehin nur eine Satzungsänderung. Besser ist hier vorzubauen. Etwa mit folgender Reglung
"Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands."


Effizienz in der Vorstandsarbeit

Eine zu große Anzahl von Vorstandsmitgliedern führt nicht selten dazu, dass Mitglieder gewählt werden, die nicht "miteinander können". Aus schierem Mangel an Kandidaten findet sich manchmal sogar für vereinsbekannte Querulanten ein Posten. Ob es auch Sicht der demokratischen Willensbildung wünschenswert ist, alle Fraktionen in der Mitgliederversammlung im Vorstand abzubilden, mag dahingestellt bleiben; der Effizienz der Vorstandsarbeit ist es meist nicht förderlich. Zumal die Mitgliederversammlung durch ihr direktes Weisungsrecht ein gutes Kontrollorgan ist.

Außerdem wäre es wünschenswert, die Vorstandsmitglieder nach fachlicher Kompetenz auszuwählen. Hier bietet sich eine in der Organisationstheorie als Stabsmodell bekannte Lösung an: Neben die Leitungspositionen mit Entscheidungskompetenz werden Fachleute (ein Stab) gestellt, die nicht entscheidungsbefugt sind. Im Vereinsvorstand kann das in der Weise geschehen, dass der gewählte Vorstand selbst weitere fachlich versierte Vorstandsmitglieder bestellt. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Kernvorstand wird also durch einen Fachvorstand ergänzt. Dabei bietet sich an, die Vertretungsberechtigung - und damit auch die Außenhaftung - auf den Kernvorstand zu beschränken:

"Der Vorstand besteht aus

  • drei Vorstandsmitgliedern im Sinne des BGB (Kernvorstand). Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzeln vertretungsberechtigt.
  • weiteren Vorstandsmitgliedern ohne Vertretungsberechtigung (Fachvorstand), die vom Kernvorstand bestellt und abberufen werden. Über die Zahl der Mitglieder des Fachvorstandes, ihren Aufgabenbereich und ihre Amtsdauer entscheidet der Kernvorstand. Die Bestellung der Mitglieder des Fachvorstandes wird von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung der Mitglieder des Fachvorstandes jederzeit widerrufen."

Der Fachvorstand kann in seiner Entscheidungskompetenz dahingehend beschränkt werden, dass er kein Stimmrecht hat oder eine gegenüber dem Kernvorstand geringere Stimmgewichtung.

Flexiblen und angepassten Modellen der Vorstandsbildung sind kaum Grenzen gesetzt. Lediglich die Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung kann nicht ausgeschlossen werden.

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