Stand:
5.11.2009
Die Frage ob
Verwaltungs- und Organisationsleistungen für Dritte ein Zweckbetrieb
sein können, wird von Rechtsprechung und Finanzverwaltung in den
meisten Fällen negativ beantwortet.
Nicht als Zweckbetrieb
gelten danach
- Geschäftsführungs-
und Verwaltungsleistungen eines Dachverbands für angeschlossene
Mitgliedsvereine. Nach Auffassung des BFH sind sie nicht zwecknotwendig
und stehend außerdem im Wettbewerb mit nicht begünstigten
Betrieben derselben oder ähnlichen Art steht (BFH, Urteil vom
29.01.2009, V R 46/06).
- die entgeltliche
Drittmittelverwaltung im Rahmen einer Projektträgerschaft
(FG Berlin, Urteil vom 04.09.2006, 8 K 8390/02). Ist die Mittelverwaltung
keine bloße organisatorische Hilfsmaßnahme im Rahmen begünstigter
Tätigkeiten, steht sie nicht in unmittelbarem Bezug zur Satzungstätigkeit.
- die Überlassung
von Freiwilligen im Rahmen des Freiwilligen Sozialen Jahrs durch den
"Maßnahmeträger" - meist einem Landesverband
(z. B. des DRK) - an die Einsatzstellen (OFD Frankfurt, 21.08.2007,
S 0177 A - 12 - St 53)
Verwaltungsdienstleistungen
sind auch keine Selbstversorgungseinrichtungen nach § 68
Nr. 2 b Abgabenordnung (AO). Unter diese Regelung fallen nur solche
Einrichtungen, die den dort genannten Handwerksbetrieben vergleichbar
sind. Das trifft auf die Verwaltungs- und Geschäftsstelle eines
Vereins oder Verbandes nicht zu. Auch nach § 65 AO sind solche
Verwaltungsdienstleistungen kein Zweckbetrieb, weil sie nicht zwecknotwendig
ist und außerdem im Wettbewerb mit nicht begünstigten Betrieben
derselben oder ähnlichen Art stehen (BFH, Urteil vom 29.01.2009,
V R 46/06).
Zweckbetrieb können
dagegen sein:
- Organisationsleistungen
bei Blutspendeterminen des Deutschen Roten Kreuzes durch lokale
Wohlfahrtsvereine. Die Vereine vor Ort leisten dabei Aufgaben wie
das Verteilen von Plakaten, die Stellung ehrenamtliche Helfer und
verschiedene Verwaltungstätigkeiten. Dafür erhalten sie
eine pauschale Vergütung. Die geringe Bezahlung der Leistungen
reiche bei weitem nicht aus, einen Markt zu begründen, in dem
Wettbewerb überhaupt stattfinden könne. Wo es aber keinen
Markt gebe, könnten auch keine Marktzutrittschancen beeinträchtigt
werden. So das FG Düsseldorf (Urteil vom 8.11.2006, 5 K 3447/04
U).
- Verwaltungs-
und Betreuungsleistungen für Zivildienststellen und Zivildienstleistende.
Nach Auffassung des BFH kommt es hier darauf an, ob der Einsatz der
Zivildienstleistenden bei den Beschäftigungsstellen den satzungsgemäßen
Zwecken entspricht. Der Satzungszweck könne nämlich auch
in Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften (den Zivildienststellen)
erreicht werden (BFH, Urteil vom 23.07.2009, V R 93/07).
Weitere Informationen
im Online-Handbuch
im Beitrag ABC
der Zweckbetriebe.
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