Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Vereinszusammenschlüsse - steuerliche Vorteile nutzen

Stand: 5.08.2009

Vereinszusammenschlüsse - z. B. in Form von Spiel- und Festgemeinschaften - haben nicht nur organisatorische Vorteile, sondern können bei entsprechender Gestaltung auch steuerliche Vorteile für die beteiligten Vereine bringen.

Die steuerliche Zuordnung
Vereinszusammenschlüsse haben rechtlich in aller Regel die Form der Gesellschaft bürgerlichen Recht (GbR/BGB-Gesellschaft), sind also Personengesellschaften. Das gilt auch und gerade dann, wenn keine vertraglichen Vereinbarungen für die Zusammenarbeit geschlossen wurde (was aber zu empfehlen ist).
Beteiligt sich ein Verein an einer Personengesellschaft, ist das nicht im Bereich der Vermögensverwaltung anzusiedeln. Es kommt nur die Einordnung als Zweckbetrieb oder steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in Frage.
Eine Zweckbetriebszuordnung wird vor allem bei Sport- und Kulturveranstaltungen in Frage kommen. Für die Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen von 35.000 € (§ 67a Absatz 1 Abgabenordnung) sind dabei die anteiligen Einnahmen - nicht der Gewinn - ausschlaggebend. Zusammen mit den vom Verein allein durchgeführten sportlichen Veranstaltungen kann also die Umsatzgrenze überschritten werden.
Einkünfte aus Festgemeinschaften (etwa bei Straßenfesten oder Kirmesveranstaltungen) gehören in aller Regel zum steuerpflichtigen wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Ein steuerlicher Vorteil kann vor allem durch die anteilige Anrechung der Umsatze der Vereinsgemeinschaft auf die Umsatzfreigrenzen (35.000 Euro) der beteiligten Vereine entstehen. Durch die Verteilung der Umsätze können die beteiligen Vereine jeweils unter der Freigrenze bleiben, während ein einzelner Verein sie mit der gleichen Veranstaltung überschreiten würde.
Beispiel: Drei lokale Vereine führen gemeinsam ein Dorffest durch. Die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken liegen bei 100.000 Euro. Auf die drei Vereine verteilt wird die Umsatzfreigrenze nicht überschritten (wenn keine weiteren Einnahmen bestehen) - die Überschüsse bleiben körperschaftsteuerfrei. Die gleichen Umsätze würden bei nur einem Verein als Veranstalter zur Steuerpflicht führen.

Körperschaftsteuer
Die Personengesellschaft ermittelt den Gewinn bzw. Verlust des gemeinsamen Unternehmens und reicht beim zuständigen Finanzamt eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung ein. Anhand dieser Erklärung erlässt das Finanzamt einen Feststellungsbescheid und weist jedem Beteiligten seinen Gewinn- bzw. Verlustanteil zu. Gleichzeitig informiert das Feststellungsfinanzamt die Finanzämter, die für die Besteuerung der Beteiligten zuständig sind, über die jeweiligen Gewinne bzw. Verluste.

Gewerbesteuer
Die Personengesellschaft unterliegt mit ihren gewerblichen Einkünften (z. B. aus gastronomischen Veranstaltungen) selbst der Gewerbesteuer. Sie wird also gewerbesteuerrechtlich als eigenständiger Betrieb behandelt. Der Gewinn wird nicht beim beteiligten Verein versteuert, sondern bei der Gesellschaft. Ihr steht aber ein Freibetrag von 24.500 Euro zu. Ob die Einnahmen die Besteuerungsgrenze von 35.000 Euro überschreiten, ist bei der Personengesellschaft unerheblich, weil sie selbst nicht gemeinnützig sein kann.

Umsatzsteuer
Wie bei der Gewerbesteuer unterliegt die Personengesellschaft mit ihren Umsätzen selbst der Umsatzsteuer. Sämtliche von ihr getätigten Umsätze müssen von ihr versteuert werden. Die Anmeldung und Versteuerung erfolgt also nicht anteilig bei den Vereinen.
Die Kleinunternehmergrenze wird auf die Personengesellschaft getrennt angewendet. Blieben also ihre Umsätze im Vorjahr unter 17.500 Euro und übersteigen sie im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht 50.000 Euro, muss sie keine Umsatzsteuer erheben.
Vor allem umsatzsteuerlich bietet also die Auslagerung von Tätigkeiten in eine Personengesellschaft eine Gestaltungsmöglichkeit. Die beteiligten Vereine werden so wegen einmaliger Veranstaltungen nicht für die Folgejahre umsatzsteuerpflichtig.
Bei Vereinsgemeinschaften, die nur im mehrjährigen Abstand (zum Beispiel bei Festen, die nur alle drei Jahre stattfinden) wirtschaftlich tätig sind, bezieht sich die Vorjahresgrenze auf das jeweils letzte Jahr, in dem die Gemeinschaft Einnahmen erzielte. Die Zwischenjahre ohne Umsätze werden bei der Grenze für die Kleinunternehmeroption außer Acht gelassen (Oberfinanzdirektion Karlsruhe, 9.12.2002, S 7360).

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