Stand:
5.08.2009
Vereinszusammenschlüsse
- z. B. in Form von Spiel- und Festgemeinschaften - haben nicht nur
organisatorische Vorteile, sondern können bei entsprechender Gestaltung
auch steuerliche Vorteile für die beteiligten Vereine bringen.
Die steuerliche
Zuordnung
Vereinszusammenschlüsse haben rechtlich in aller Regel die Form
der Gesellschaft bürgerlichen Recht (GbR/BGB-Gesellschaft), sind
also Personengesellschaften. Das gilt auch und gerade dann, wenn keine
vertraglichen Vereinbarungen für die Zusammenarbeit geschlossen
wurde (was aber zu empfehlen ist).
Beteiligt sich ein Verein an einer Personengesellschaft, ist das nicht
im Bereich der Vermögensverwaltung anzusiedeln. Es kommt nur die
Einordnung als Zweckbetrieb oder steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb in Frage.
Eine Zweckbetriebszuordnung wird vor allem bei Sport- und Kulturveranstaltungen
in Frage kommen. Für die Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen
von 35.000 € (§ 67a Absatz 1 Abgabenordnung) sind dabei die
anteiligen Einnahmen - nicht der Gewinn - ausschlaggebend. Zusammen
mit den vom Verein allein durchgeführten sportlichen Veranstaltungen
kann also die Umsatzgrenze überschritten werden.
Einkünfte aus Festgemeinschaften (etwa bei Straßenfesten
oder Kirmesveranstaltungen) gehören in aller Regel zum steuerpflichtigen
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Ein steuerlicher Vorteil kann vor allem durch die anteilige Anrechung
der Umsatze der Vereinsgemeinschaft auf die Umsatzfreigrenzen (35.000
Euro) der beteiligten Vereine entstehen. Durch die Verteilung der Umsätze
können die beteiligen Vereine jeweils unter der Freigrenze bleiben,
während ein einzelner Verein sie mit der gleichen Veranstaltung
überschreiten würde.
Beispiel: Drei lokale Vereine führen gemeinsam ein Dorffest
durch. Die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken
liegen bei 100.000 Euro. Auf die drei Vereine verteilt wird die Umsatzfreigrenze
nicht überschritten (wenn keine weiteren Einnahmen bestehen) -
die Überschüsse bleiben körperschaftsteuerfrei. Die gleichen
Umsätze würden bei nur einem Verein als Veranstalter zur Steuerpflicht
führen.
Körperschaftsteuer
Die Personengesellschaft ermittelt den Gewinn bzw. Verlust des gemeinsamen
Unternehmens und reicht beim zuständigen Finanzamt eine Erklärung
zur gesonderten und einheitlichen Feststellung ein. Anhand dieser Erklärung
erlässt das Finanzamt einen Feststellungsbescheid und weist jedem
Beteiligten seinen Gewinn- bzw. Verlustanteil zu. Gleichzeitig informiert
das Feststellungsfinanzamt die Finanzämter, die für die Besteuerung
der Beteiligten zuständig sind, über die jeweiligen Gewinne
bzw. Verluste.
Gewerbesteuer
Die Personengesellschaft unterliegt mit ihren gewerblichen Einkünften
(z. B. aus gastronomischen Veranstaltungen) selbst der Gewerbesteuer.
Sie wird also gewerbesteuerrechtlich als eigenständiger Betrieb
behandelt. Der Gewinn wird nicht beim beteiligten Verein versteuert,
sondern bei der Gesellschaft. Ihr steht aber ein Freibetrag von 24.500
Euro zu. Ob die Einnahmen die Besteuerungsgrenze von 35.000 Euro überschreiten,
ist bei der Personengesellschaft unerheblich, weil sie selbst nicht
gemeinnützig sein kann.
Umsatzsteuer
Wie bei der Gewerbesteuer unterliegt die Personengesellschaft mit ihren
Umsätzen selbst der Umsatzsteuer. Sämtliche von ihr getätigten
Umsätze müssen von ihr versteuert werden. Die Anmeldung und
Versteuerung erfolgt also nicht anteilig bei den Vereinen.
Die Kleinunternehmergrenze wird auf die Personengesellschaft getrennt
angewendet. Blieben also ihre Umsätze im Vorjahr unter 17.500 Euro
und übersteigen sie im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht
50.000 Euro, muss sie keine Umsatzsteuer erheben.
Vor allem umsatzsteuerlich bietet also die Auslagerung von Tätigkeiten
in eine Personengesellschaft eine Gestaltungsmöglichkeit. Die beteiligten
Vereine werden so wegen einmaliger Veranstaltungen nicht für die
Folgejahre umsatzsteuerpflichtig.
Bei Vereinsgemeinschaften, die nur im mehrjährigen Abstand (zum
Beispiel bei Festen, die nur alle drei Jahre stattfinden) wirtschaftlich
tätig sind, bezieht sich die Vorjahresgrenze auf das jeweils letzte
Jahr, in dem die Gemeinschaft Einnahmen erzielte. Die Zwischenjahre
ohne Umsätze werden bei der Grenze für die Kleinunternehmeroption
außer Acht gelassen (Oberfinanzdirektion Karlsruhe, 9.12.2002,
S 7360).
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