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- Kurzinfo:
Keine Umsatzsteuerermäßigung bei unzureichender Vermögensbindungsklausel |
Stand: 7.10.2009 Dringenden Handlungsbedarf erzeugt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH). Es betrifft alle gemeinnützigen Organisationen, die umsatzsteuerpflichtig sind und die Vermögensbindungsklausel in ihrer Satzung noch nicht an die Neufassung des § 61 Abgabenordnung (AO) angepasst haben. Nach § 12 Abs.
2 Nr. 8 UStG gilt für die Leistungen der Körperschaften, die
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke verfolgen, der ermäßigte Umsatzsteuersatz
- außer für Umsätze der steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebe.
Voraussetzung für die Nutzung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ist nach Auffassung des BFH nicht einfach die Anerkennung der Gemeinnützigkeit - per Freistellungsbescheid des Finanzamtes. Die Satzung der Körperschaft muss zudem eine Vermögensbindungsklausel enthalten, in der die Verwendung des Vermögens zu steuerbegünstigten Zwecken für die Fälle
festgelegt wird. Das ist der Fall,
wenn in der Satzung die Klausel aus der Mustersatzung der Finanzverwaltung
enthalten ist (früher Anlage 1 zum Anwendungserlass zur AO, jetzt
Anhang 1 zu § 60 AO). Viele Satzungen enthalten aber noch eine
Regelung, nach der das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung
der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden ist und der Beschluss über die Verwendung
erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden darf. Diese
Regelung ist aber seit 2009 (Jahressteuergesetz 2009) nicht mehr zulässig.
Organisationen, deren Satzung noch eine solche Regelung enthielt, mussten
aber keine sofortige Satzungsanpassung vornehmen, sondern konnten damit
warten, bis ohnehin Satzungsänderungen anstanden.
Solche Organisationen müssen deshalb so bald wie möglich ihre Satzung anpassen. Die Pflichtklausel für die Vermögensbindung aus der Mustersatzung lautet: Bei Auflösung
oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft Unmittelbar betroffen sind aber nur Organisationen, die im Zweckbetrieb oder der Vermögensverwaltung Umsatze zu ermäßigten Steuersatz haben. Vielfach greifen Umsatzsteuerbefreiungen, dann besteht kein Problem. Lesen sie dazu im Online-Handbuch im Beitrag "Umsatzsteuer" (Abo-Bereich).
Nach Auffassung
des BFH könnten die Finanzämter eine Nachversteuerung vornehmen,
wenn die Satzung den genannten Anforderungen nicht entspricht. Wie die
Finanzverwaltung das handhabt, ist noch unklar. Von der Gewährung
einer Übergangsfrist kann aber nicht unbedingt ausgegangen werden.
Denkbar wäre aber ein Erlass der Steuerschuld nach § 227 AO,
weil im Vertrauen auf die Richtigkeit von Verwaltungsanweisungen entsprechende
Dispositionen getroffen wurden. |