Stand:
31.05.2010
Anders als Spenden
werden Zahlungen eines Sponsors meist innerhalb eines Leistungsaustausches
erbracht. Regelmäßig sind Einnahmen aus Sponsorships deshalb
umsatzsteuerpflichtig. Das gilt auch für Sachleistungen.
Zu klären ist
jeweils, ob es sich bei einer Geld- oder Sachzuwendung um eine Spende
(z. B. echter Zuschuss) oder ein Entgelt für eine Leistung handelt.
Geldzuwendungen ohne Leistungsaustausch
Im Rahmen von Sponsoringverträgen mit einer steuerbegünstigten
Organisation fehlt es regelmäßig an einem Leistungsaustausch,
wenn der Zuwendungsgeber Geld für gemeinnützige Zwecke zahlt.
Zu diesem Zweck werden im Vorfeld die Modalitäten der Auszahlung
und sachgerechten Verwendung der Fördermittel vereinbart. Gleichzeitig
wird der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Öffentlichkeit
auf diese Förderung und die dadurch erfolgte Zweckverwirklichung
hinzuweisen. Dieser Hinweis unterscheidet sich von üblichen Werbeleistungen
erheblich. Er ist von nur geringer Intensität (bloße öffentliche
Nennung und Ehrung des Spenders). Er ist nicht auf Wiederholung angelegt,
weil er sich in der Regel mit Beendigung des geförderten Projekts
erledigt hat oder sich nur in einem einmaligen Umsatz erschöpft.
Der Zuwendungsempfänger beteiligt sich an keinem Werbemarkt, weil
die Werbeleistung in einem deutlichen Missverhältnis zur "Gegenleistung"
steht und insofern keine marktübliche Tätigkeit vorliegt.
Es handelt sich vielmehr um eine Tätigkeit, die ohne den Zusammenhang
mit einer im Kern altruistischen Beteiligung des Zuwendungsgebers nicht
denkbar ist.
Sind die Einnahmen dem ideellen Bereich zuzurechnen, darf keine Rechnung
ausgestellt werden.
Geldzuwendungen des Sponsors als Leistungsaustausch
Erbringt die Organisation wiederholt konkrete aktive Werbeleistungen
an den Sponsor (z. B. Trikot- oder Bandenwerbung, Anzeigen, Lautsprecherdurchsagen
ö. Ä.) zur Erzielung von Einnahmen, werden diese regelmäßig
im Rahmen eines nicht begünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes
erbracht und unterliegen grundsätzlich dem allgemeinen Umsatzsteuersatz
(19%).
Die steuerbegünstigte Organisation ist grundsätzlich verpflichtet,
dem Sponsor eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer auszustellen.
Gewährt ein Verein dem Sponsor neben den Werbeleistungen auch Eintrittskarten
zu Veranstaltungen, die nicht dem allgemeinen Steuersatz unterliegen
(z. B. Theatervorführung, Konzert- oder Sportveranstaltung des
Vereins als Zweckbetrieb), ist die auf die Eintrittsberechtigung entfallende
Zahlung des Sponsors entsprechend zu besteuern (7%). In diesen Fällen
muss durch eine sachgerechte Schätzung ein angemessener Aufteilungsmaßstab
ermittelt werden, nach dem das Gesamtentgelt aufzuteilen ist.
Sachzuwendungen
Besteht die Gegenleistung des Sponsors nicht in einer Geldzahlung, sondern
in einer Lieferung oder sonstigen Leistung, gilt für die Umsatzbesteuerung
das Gleiche wie für Geldzahlungen.
Als Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige Leistung ist grundsätzlich
der Wert der Sach- oder Dienstleistung des Sponsors anzusetzen. Soweit
der Wert nicht ermittelt werden kann, muss er geschätzt werden.
Anhaltspunkt für die Bewertung der Gegenleistung können die
Aufwendungen sein, die dem Sponsor für die Leistung entstanden
sind.
Der Sponsor und die steuerbegünstigte Körperschaft sind berechtigt,
für die erbrachten Leistungen Rechnungen mit gesondert ausgewiesener
Umsatzsteuer zu erteilen.
Die Zulässigkeit eines Vorsteuerabzugs aus der Rechnung des Sponsors
bestimmt sich nach der tatsächlichen Verwendung der Sach- oder
Dienstleistung.
Während eine Zuordnung zum ideellen Bereich den Vorsteuerabzug
ausschließt, ist bei einer Nutzung im Rahmen von wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben, Zweckbetrieben oder der Vermögensverwaltung
der Vorsteuerabzug grundsätzlich zulässig.
Beispiel: Das
Unternehmen A stellt einem gemeinnützigen Luftsportverein Freiluft-Ballons
mit dem Firmenlogo zur Nutzung für Sport- und Aktionsfahrten zur
Verfügung und übernimmt die Betriebs- und Unterhaltungskosten.
Als Gegenleistung verpflichtet sich der Verein, dem Unternehmen eine
bestimmte Anzahl an Mitfahrplätzen zur Verfügung zu stellen
und eine Mindestanzahl von Fahrten in dessen Interessengebiet durchzuführen.
Der Verein soll mit den Fahrten ein Medienecho erzielen und dem Unternehmen
darüber berichten.
Der Verein erbringt
Werbeleistungen gegen Entgelt in Form tauschähnlicher Umsätze.
Das Entgelt für die Werbeleistung besteht in der Überlassung
von fahrbereiten Ballons zur Nutzung. Die Werbeleistungen werden im
Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbracht, weil
der Verein an der Werbemaßnahme aktiv mitwirkt. Die sonstige Leistung
unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.
Oberfinanzdirektion
Magdeburg, Schreiben vom 29.04.2010, S 7100-97-St 243
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