Vereinsknowhow
- Kurzinfo:
Spenden und Umsatzsteuer |
Stand: 20.08.2012 Die aktuelle Debatte um Tafelspenden wirft Licht auf eine oft verkannte Problematik: Spenden aus Betriebsvermögen muss der Unternehmer wie Umsätze versteuern. Allerdings betrifft das Problem die gemeinnützigen Empfänger nur mittelbar. Spenden aus einem
Betriebsvermögen sind als sogenannte unentgeltliche Wertabgaben
der Umsatzsteuer zu unterwerfen (wie Privatentnahmen). Für den
Spendenempfänger ist das kein Problem. Bei Unternehmen als Spender
kann diese Komplikation und die Mehrbelastung bei der Umsatzsteuer die
Spendenmotivation aber mindern. Der Umgang mit
Umsatzsteuer beim Verein
Nach Abschnitt 3.3
Abs. 10 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) gilt: Das bedeutet: Der Unternehmer muss die Spenden wie einen Umsatz behandeln. Der Erlös steigert seinen Ertrag. Bei der Ertragssteuer (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) spielt das für den Unternehmer keine Rolle. Der Spendenabzug mindert nämlich die Steuerlast um genau den Betrag, der als Mehrerlös verbucht wurde. Einen steuerlichen Vorteil hat der Unternehmer so nicht (was auch oft verkannt wird) - aber eben auch keinen Nachteil. Bei der Umsatzsteuer gilt im Prinzip das Gleiche: Die bei der Anschaffung oder Herstellung der später gespendeten Sachen bezahlte Steuer (Vorsteuer) kann der Unternehmer abziehen. Wird die Sache dann später für nicht unternehmerische Zwecke verwendet, wird wieder Umsatzsteuer fällig. Zwar ist die Umsatzsteuer Teil des spendenabzugsfähigen Betrages. Da die Steuerersparnis aber nur anteilig - abhängig von Grenzsteuersatz - ist, bildet die Umsatzsteuer eine zusätzliche Belastung, die bei einer Entsorgung oder Vernichtung der Sachen nicht anfiele. Bei gebrauchten Gütern des Anlagevermögens spielt das oft keine Rolle, weil sie erst gespendet werden, wenn sie vollständig abgeschrieben sind. Der Unternehmer kann sie dann zum Buchwert (= 0 Euro) entnehmen (spenden) und es fällt keine Umsatzsteuer an. Es ist dann aber auch der Spendenwert gleich null, und auf eine Spendenbescheinigung kann verzichtet werden. Anders bei Spenden, die noch einen Wert haben (wie etwa Lebensmittel kurz vor dem Ablaufdatum). Hier hat der Unternehmer durch die Spenden einen steuerlichen Nachteil, weil er die Umsatzsteuer auf den Entnahmewert abführen muss. Es kommt dann zu dem grotesken Fall, dass es für den Unternehmer günstiger ist, die Lebensmittel zu vernichten als sie an einen Tafelverein zu spenden. Das Problem dabei ist die Bemessungsgrundlage. Hier gilt hier, dass der Umsatz bemessen wird nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten oder nach den Selbstkosten (Herstellungskosten), jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes. Im durch die Medien bekannt gewordenen Fall der Tafelspende des Bäckers, hat die Finanzverwaltung das Problem so umgangen, dass sie den Entnahmewert als Null ansetzte, weil alte Backwaren keinen Wert mehr haben. Unklar ist, wie das in anderen Fällen zu handhaben ist. Das Schreiben der Bundesfinanzministeriums dazu ist noch nicht veröffentlicht.
Die Entnahmeregelung bezieht sich auf Sach- und Aufwandsspenden. Grundsätzlich wird eine Sachspende mit dem gemeinen Wert (Marktwert/Verkehrswert) des Gegenstandes bewertet. Ist der Gegenstand vor der Spende aus einem Betrieb entnommen worden, kann höchstens der Wert angesetzt werden, der vorher auch bei der Entnahme zugrunde gelegt worden ist, jedoch zuzüglich der bei der Entnahme angefallenen Umsatzsteuer. Entnahmewert kann dabei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 Einkommensteuergesetz auch der Buchwert sein (Buchwertprivileg). In jedem Fall aber muss auf den Entnahmewert die Umsatzsteuer aufgeschlagen werden. Aufwandsspenden sind - neben Geld- und Sachspenden - keine eigene Form der Spende. Es handelt sich dabei um eine abgekürzte Rückspende von Beträgen, die der Verein dem Spender schuldet: Statt zunächst den Betrag auszuzahlen, um ihn dann zurück zu spenden, verzichtet der Spender auf die Auszahlung. Der Spendenabzug setzt dabei aber einen Vermögensabfluss beim Spender voraus. Wird also auf eine Vergütung verzichtet, kann das steuerlich nur als Spende geltend gemacht werden, wenn der Vermögenszufluss wiederum als Einnahme behandelt wird. Ein Unternehmer, der auf die Bezahlung seiner Rechnung zugunsten des Vereins verzichtet, muss also die Rechnung dennoch als Betriebseinnahme verbuchen. Auch hier muss die ausgewiesene Umsatzsteuer abgeführt werden. Ist der Spender umsatzsteuerpflichtig, hat er also nicht nur keinen steuerlichen Vorteil, sondern durch die abzuführende Umsatzsteuer einen zusätzlichen finanziellen Aufwand. Weiterführende Artikel (Abo-Bereich): e-Book: Der richtige Umgang mit Spenden (PDF-Datei) |