Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Umsatzsteuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten

Stand: 12.01.2012

Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerbefreit. Das Bundesfinanzministerium hat nur eine Klarstellung getroffen, bis zu welcher Höhe Zahlungen begünstigt sind.

Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, die selbstständig ausgeübt werden, sind zwar lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, unterliegen aber grundsätzlich der Umsatzsteuer. Das gilt in jedem Fall, wenn der Selbstständige kein Kleinunternehmer ist (17.500 Euro Jahresumsatzgrenze) und keine besondere Steuerbefreiung greift. Für gemeinnützige Einrichtungen stellt die berechnete Umsatzsteuer zusätzliche Kosten dar, wenn sie - was oft der Fall ist - selbst nicht umsteuerpflichtig ist.

Nach § 4 Nr. 26b Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die Umsätze aber steuerfrei, wenn das Entgelt für eine ehrenamtliche Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht.
Ehrenamtlich heißt also nicht generell unentgeltlich. Vorausgesetzt ist nur das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, fehlende Hauptberuflichkeit und der Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung an (Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschn. 4.26.1)

Unklar war bisher, wie hoch eine Vergütung sein darf, um noch unter diese Befreiungsregelung zu fallen. Dazu hat sich die Finanzverwaltung jetzt geäußert:

Die Entgelte für die ehrenamtliche Tätigkeit gelten regelmäßig dann als angemessen, wenn die Entschädigung den Betrag in Höhe von 50 Euro je Tätigkeitsstunde nicht übersteigt und die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten insgesamt nicht höher ist als 17 500 Euro im Jahr. Die Möglichkeit der Einzelfallüberprüfung bleibt weiterhin bestehen.

Es kommt hier aber auf die berufliche Stellung des ehrenamtlich Tätigen und seinen Verdienstausfall an. So wird ein Stundenhonorar von 50 Euro für einen Rechtsanwalt, der als Referent für eine gemeinnützige Einrichtung tätig ist, begünstigt sein. Nicht dagegen der gleiche Stundensatz, wenn er an eine selbstständig tätige Reinigungskraft bezahlt wird.

Geht das Entgelt über einen Auslagenersatz und eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis hinaus, besteht in vollem Umfang Umsatzsteuerpflicht.

>> Bundesministerium der Finanzen - 2.01.2012 - V D 3 - S 7185/09/10001

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