Vereinsknowhow
- Kurzinfo:
Umsatzsteuerpflicht für Mitgliedsbeiträge? |
7.10.2008 In jüngerer
Zeit hat die deutsche Rechtsprechung mit Bezug auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
der EU und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
die Umsatzsteuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen bejaht. Danach können
Mitgliedbeiträge der Umsatzsteuer unterliegen, weil sie ein - wenn
auch pauschales - Entgelt für Leistungen des Vereins darstellen.
Da der deutsche Gesetzgeber das europäische Recht noch nicht vollständig
umgesetzt hat, ergibt sich für Vereine bisher noch keine zwingende
Umsatzsteuerpflicht. Sie können sich aber auf EU-Recht berufen,
wenn sie - wohl in seltenen Fällen - Umsatzsteuer erheben wollen,
um im Gegenzug den Vorsteuerabzug geltend zu machen.
Leistungen an Mitglieder (die über die Beiträge abgegolten werden) können hier z. B. sein: Überlassung von Sportanlagen, Teilnahme an Kursen, Eintritt zu Veranstaltungen.
Schon bisher galten nicht alle Zahlungen, die ein Verein im Rahmen der mitgliedschaftlichen Verpflichtung erhält, als umsatzsteuerfrei. Es können darunter auch steuerbare Leistungsentgelte sein - sogenannte unechte Mitgliedsbeiträge. Die Frage der Umsatzsteuerbarkeit drehte sich deswegen bisher um die Abgrenzung von echten und unechten Beiträgen. Die Umsatzsteuerrichtlinien (UStR, R 4) treffen dazu folgende Unterscheidung
Werden die Zahlungen also je nach Inanspruchnahme der Leistung gestaffelt, liegt ein unechter Beitrag vor. Der Verein erbringt seinen Mitgliedern gegenüber konkrete Einzelleistungen, deren Nutzen dem einzelnen Mitglied zugute kommt. Der Maßstab des Mitgliedsbeitrages muss von dem möglichen Eigennutzen der Mitglieder abhängig sein (Finanzgericht Hamburg, 25.03.2002, VII 245/99). Erfolgen die Zahlungen
ohne Rücksicht auf den Umfang der erhaltenen Leistung und ihrer
wirklichen Nutzung, handelt es sich um echte Mitgliedsbeiträge,
also nicht um ein Leistungsentgelt.
Mitgliedsbeiträge dürfen also durchaus unterschiedlich hoch sein. Der Bemessungsmaßstab muss aber von den genutzten bzw. verfügbar gemachten Leistungen unabhängig sein. Zulässig ist also z. B. eine Staffelung nach Alter, Beruf, Vermögenslage, Einkommen. Auch der mitgliedschaftliche Status (z. B. aktives Mitglied, Fördermitglied) wäre ein zulässiger Grund für die Beitragsdifferenzierung, solange er nicht unmittelbar mit den Leistung die das Mitglied erhält korrespondiert.
Steuerbare Leistungen
des Vereins liegen schon dann vor, wenn er seinen Mitgliedern dauerhaft
Vorteile zur Verfügung stellt, und nicht erst, wenn er auf Verlangen
einzelner Mitglieder gezielt Leistungen erbringt. Bereits dann besteht
der wechselseitige Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung,
der nach § 1 UStG für einen Leistungstausch erforderlich ist. Praktische Folgen Weitere Informationen zur Umsatzsteuer und Umsatzsteuerbefreiungen für Vereine finden Sie im Artikel "Umsatzsteuer" im Online-Handbuch (Abo-Bereich). |