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- Kurzinfo:
Unfallversicherung im Ehrenamt - Wie weit reicht der Versicherungsschutz? |
Stand: 14.10.2011 Erstmals äußert sich ein Sozialgericht zum Umfang des Versicherungsschutzes bei der freiwilligen Unfallversicherung für ehrenamtlich Tätige. Das Landessozialgericht für das Saarland trifft dabei eine Reihe wichtiger Klarstellungen. Seit 2005 können sich gewählte Ehrenamtsträger - das sind vor allem Vorstandsmitglieder - nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 VII. Sozialgesetzbuch (SGB) freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern. Seit November 2008 gilt das auch für "beauftragte" Ehrenamtliche - also grundsätzlich für alle ehrenamtlich Tätigen. Der Versicherungsschutz ist mit einem Beitrag von 2,73 € pro Jahr und Person ausgesprochen günstig - aber deswegen keineswegs zweitklassig, wie das Landessozialgericht (LSG) für das Saarland klarstellt. Das Gericht traf die folgenden Feststellungen:
Die Versicherung für ehrenamtlich Tätige umfasst dabei trotz des niedrigen Beitragssatzes einen vollständigen gesetzlichen Unfallsversicherungsschutz, wie bei den Berufsgenossenschaften üblich. Es könne nicht sein - so das LSG - , dass die Berufsgenossenschaft den Unfallversicherungsschutz an die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel anpasst. Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 25.05.2011, L 2 U 30/10 |