Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Unfallversicherung im Ehrenamt - Wie weit reicht der Versicherungsschutz?

Stand: 14.10.2011

Erstmals äußert sich ein Sozialgericht zum Umfang des Versicherungsschutzes bei der freiwilligen Unfallversicherung für ehrenamtlich Tätige. Das Landessozialgericht für das Saarland trifft dabei eine Reihe wichtiger Klarstellungen.

Seit 2005 können sich gewählte Ehrenamtsträger - das sind vor allem Vorstandsmitglieder - nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 VII. Sozialgesetzbuch (SGB) freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern. Seit November 2008 gilt das auch für "beauftragte" Ehrenamtliche - also grundsätzlich für alle ehrenamtlich Tätigen. Der Versicherungsschutz ist mit einem Beitrag von 2,73 € pro Jahr und Person ausgesprochen günstig - aber deswegen keineswegs zweitklassig, wie das Landessozialgericht (LSG) für das Saarland klarstellt.

Das Gericht traf die folgenden Feststellungen:

  • Für die freiwillige Versicherung im Ehrenamt nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII gelten die gleichen Regelungen, die die Rechtsprechung für den Unfallversicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger für Tätigkeiten für öffentlich-rechtliche Körperschaften und Religionsgemeinschaften entwickelt hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a und 10b SGB VII).
  • Ob ein Versicherungsschutz besteht, hängt davon ab, ob eine abgrenzbare Tätigkeit für die gemeinnützige Organisation ausgeübt wurde oder der Betroffene nur einfaches Mitglied oder Teilnehmer einer Veranstaltung war. Dabei muss ein verantwortlich wahrzunehmender Pflichtenbereich bestehen.
  • Für Vorstandsmitglieder bedeutet das, dass sich die Tätigkeit im Rahmen des Aufgabenbereichs des Vorstands halten, also in Zusammenhang mit den Vereinszwecken stehen muss. Versichert sind nur solche Tätigkeiten, die das Ehrenamt zwangsläufig mit sich bringt oder die durch das Ehrenamt - zumindest in vernünftigen Grenzen - veranlasst sind.
  • Versichert sind im Rahmen der Vorstandstätigkeit aber nicht nur Verwaltungsaufgaben wie z. B. Teilnahme und Leitung von Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen, Ehrungen von Vereinsmitgliedern u.ä., sondern alle ehrenamtlichen Tätigkeiten im Rahmen der Vereinszwecke.

Die Versicherung für ehrenamtlich Tätige umfasst dabei trotz des niedrigen Beitragssatzes einen vollständigen gesetzlichen Unfallsversicherungsschutz, wie bei den Berufsgenossenschaften üblich. Es könne nicht sein - so das LSG - , dass die Berufsgenossenschaft den Unfallversicherungsschutz an die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel anpasst.

Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 25.05.2011, L 2 U 30/10

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