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- Kurzinfo:
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Zweckbetriebe |
Mit dem Jahressteuergesetz
2007 wurde der § 12 Abs. 2 Nr. 8a Umsatzsteuergesetz (UstG) geändert.
Ab dem 1.01.2007 gilt damit für Zweckbetriebe nicht mehr allgemein
der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%. Welche Zweckbetriebe davon betroffen sind, hat das Bundesfinanzministerium jetzt in einem Schreiben vom 9.02.2007 (IV A 5 - S 7242-a/07/0001) ausführlich erläutert. Allgemein gilt als
Voraussetzung für die Steuerermäßigung, dass sich der
Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung als ein Zweckbetrieb
darstellt, mit dem erkennbar darauf abgezielt wird, die satzungsmäßigen
Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen. Nur soweit die Körperschaft
mit den Leistungen ihrer in §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung
(AO) bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen
Zwecke selbst verwirklicht, kommt der ermäßigte Steuersatz
uneingeschränkt zur Anwendung. Für die übrigen Umsätze
gilt das nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung
zusätzlicher Einnahmen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit
dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer
ausgeführt werden. Das Gleiche gilt für satzungsmäßig erbrachten Leistungen der folgenden Zweckbetriebe:
Andere Zweckbetriebe,
mit deren Ausführung selbst nicht steuerbegünstigte Zwecke
verwirklicht werden, unterliegen nur dann dem ermäßigten
Steuersatz, wenn der Zweckbetrieb insgesamt nicht in erster Linie der
Erzielung von zusätzlichen Einnahmen durch die Ausführung
von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen
Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt
werden. Das ist der Fall, wenn die Umsätze nicht lediglich Hilfsumsätze
(Abschnitt 251 Abs. 2 Satz 4 und 5 Umsatzsteuerrichtlinien) sind. Ein
Zweckbetrieb dient in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen,
wenn er sich zu mehr als 50 % aus derartigen Einnahmen finanziert.
Integrationsprojekte können mit ihren Leistungen selbst keinen steuerbegünstigten Zweck erfüllen. Daher ist bei Überschreiten der Besteuerungsgrenze (30.378 Euro) grundsätzlich zu prüfen, ob die Einrichtung in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen dient. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die schwerbehinderten Menschen nicht als Arbeitnehmer der Einrichtung beschäftigt sind oder wenn die Einrichtung von anderen Unternehmern lediglich zwischengeschaltet wird oder sich zur für einen wesentlichen Teil der Leistung nicht gemeinnütziger Subunternehmer bedient. Behördlich genehmigte Lotterien und Ausspielungen können mit dem Verkauf ihrer Lose selbst regelmäßig nicht den gemeinnützigen Zweck eines Zweckbetriebs nach § 68 Nr. 6 AO verwirklichen, da sie lediglich den Reinertrag dafür zu verwenden haben. Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch auch bei Überschreiten der Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO davon ausgegangen werden, dass der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient, wenn die Umsätze je genehmigter Lotterie oder Ausspielung den für Kleinunternehmer geltenden Betrag von 17.500 Euro im Jahr (Kleinunternehmergrenze, § 19 Abs. 1 UStG) nicht überschreiten. BMF-Schreiben vom 9. Februar 2007 (PDF-Datei, www.bundesfinanzministerium.de) |