Umlagen sind Sonderbeiträge,
die die Mitglieder statt oder neben den periodischen Beiträgen
leisten. Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Vereine Umlagen
erheben dürfen, beschäftigt sich in einem aktuellen Urteil
der Bundesgerichtshof (BGH,
Urteil vom 24.09.2007, II ZR 91/06).
Bereits nach bisheriger
Rechtsprechung dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn die Satzung
dafür eine Grundlage liefert. Sie muss also wie bei Mitgliedsbeiträgen
festlegen, dass sie erhoben werden können. Diese Rechtauffassung
spezifiziert der BGH nun:
- Die Verpflichtung,
eine Umlage zu leisten, ist nur dann wirksam, wenn sie eine Obergrenze
enthält. Eine über die reguläre Beitragsschuld hinausgehende
Umlagepflicht muss bei einem Idealverein nicht nur eindeutig aus
der Vereinssatzung hervorgehen, sondern es muss auch ihre Obergrenze
der Höhe nach bestimmt oder objektiv bestimmbar sein (Berechnungsverfahren).
Die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Lasten müssen
sich in im Voraus wenigstens ungefähr abschätzbaren Grenzen
halten.
- Ausnahmefällen
kann eine Umlage auch ohne Bestimmung einer Obergrenze in der Vereinssatzung
wirksam beschlossen werden, wenn sie für den Fortbestand des
Vereins unverzichtbar und dem einzelnen Mitglied zumutbar
ist. Für zumutbar hält der BGH im vorliegenden Fall eine
Umlage in Höhe des sechsfachen Mitgliedsbeitrags.
- An eine solche
Sonderumlage sind aber wegen des damit verbundenen Eingriffs in das
Mitgliedschaftsrecht hohe Anforderungen zu stellen. Nur wenn sich
angesichts der Alternativen, den Verein aufzulösen oder ihn unter
einem einmaligen Vermögensopfer fortzuführen, die Mehrheit
der Vereinsmitglieder für den Fortbestand des Vereins entscheidet,
kann auch dem einzelnen Vereinsmitglied ausnahmsweise eine in der
Satzung nicht vorgesehene Umlagelast zugemutet werden, sofern es sich
nicht mit Rücksicht auf den gefassten Beschluss zum Austritt
aus dem Verein entschließt.
- Das Vereinsmitglied,
dem eine in der Satzung nicht vorgesehene Umlagelast aufgebürdet
wird, kann aus dem Verein austreten. Die Pflicht zur Zahlung
der Umlage entfällt dann. Der Austritt muss jedoch in angemessenem
zeitlichen Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Beschlusses
über die Sonderumlage erklärt werden.
Ausführliche
Besprechung des BGH-Urteils von RA Frank Richter (PDF-Datei)
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