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Übungsleiterfreibetrag: Wann ist eine Tätigkeit nebenberuflich?

Stand: 11.02.2016


Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag setzen voraus, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Das bezieht sich zum einen auf den Zeitumfang der Tätigkeit zum anderen auf die Verbindung mit einer Haupttätigkeit beim gleichen Arbeitgeber.

Ein Hauptberuf ist nicht erforderlich. Auch Personen ohne andere Beschäftigung sind also begünstigt.


Die Ein-Drittel-Grenze

Eine Tätigkeit ist nebenberuflich, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Bei einer maximalen regelmäßigen Wochenarbeitszeit von bis zu 14 Stunden kann dabei von einer Nebenberuflichkeit ausgegangen werden. Im Einzelfall kann auch eine höhere Stundenzahl unschädlich sein, wenn der Beschäftigte eine höhere tarifliche Arbeitszeit nachzuweist. (Oberfinanzdirektion Frankfurt, 25.11.2015, S 2245 A-2-St 213; Finanzbehörde Hamburg, 29.10.2015, S 2121 - 2015/001 - 52). Mehrere gleichartige Tätigkeiten werden addiert.

Diese Grenze bezieht sich auf den Jahresdurchschnitt. Bei einer kurzzeitigen Beschäftigung ist also eine Vollzeittätigkeit möglich, wenn diese nur wenige Wochen im Jahr besteht.

Werden mehrere nebenberufliche Tätigkeiten ausgeübt, werden sie zusammen betrachtet. wenn sie "nach der Verkehrsanschauung" einen einheitlichen Hauptberuf bilden.


Nebenberuf und Hauptberuf

Dass neben der nebenberuflichen Tätigkeit eine gleichartige Haupttätigkeit ausgeübt wird, schließt die Steuerbegünstigung nicht aus. Etwas anders gilt nur, wenn die nebenberufliche Tätigkeit Bestandteil der Haupttätigkeit ist. Das gilt z. B. für die nebenamtliche Prüfungstätigkeit eines Hochschullehrers, die nicht Teil seiner Tätigkeit an der Hochschule ist (BFH, 29.01.1987, IV R 189/85).

Auch Tätigkeiten, die neben einer Haupttätigkeit für die gleiche gemeinnützige Organisation ausgeübt werden, können in diesem Sinn nebenberuflich ist. Es gelten aber folgende Voraussetzungen (FG Düsseldorf, 29.02.2012, 7 K 4364/10 L; LSG Baden-Württemberg, 24.04.2015, L 4 R 1621/14):

  • Die Nebentätigkeit muss getrennt vertraglich geregelt und vergütet werden
  • Sie darf nicht zwingend mit der Haupttätigkeit verbunden sein. Um das nachzuweisen genügt, dass nicht alle Mitarbeiter/innen mit vergleichbaren Tätigkeiten auch die Nebentätigkeit Die Nebentätigkeit muss sich inhaltlich klar von der Haupttätigkeit abgrenzen lassen. Das gilt für den Inhalt der Tätigkeit ebenso wie für das Anforderungsprofil.
  • Die Nebentätigkeit darf nicht zum gleichen Leistungsangebot des Arbeitgebers gehören, sondern muss unabhängig davon angeboten und durchgeführt werden.
  • Auf keinen Fall darf im Hauptarbeitsvertrag eine Klausel enthalten sein, nach der Arbeitgeber den Mitarbeiter auch für andere, vergleichbare Tätigkeiten einsetzen kann.

Nicht geklärt ist, ob eine gleichartige Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber schädlich für die Begünstigung ist.

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