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- Kurzinfo:
Übungsleiterfreibetrag: Wann ist eine Tätigkeit nebenberuflich? |
Stand: 11.02.2016 Ein Hauptberuf ist nicht erforderlich. Auch Personen ohne andere Beschäftigung sind also begünstigt.
Eine Tätigkeit ist nebenberuflich, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Bei einer maximalen regelmäßigen Wochenarbeitszeit von bis zu 14 Stunden kann dabei von einer Nebenberuflichkeit ausgegangen werden. Im Einzelfall kann auch eine höhere Stundenzahl unschädlich sein, wenn der Beschäftigte eine höhere tarifliche Arbeitszeit nachzuweist. (Oberfinanzdirektion Frankfurt, 25.11.2015, S 2245 A-2-St 213; Finanzbehörde Hamburg, 29.10.2015, S 2121 - 2015/001 - 52). Mehrere gleichartige Tätigkeiten werden addiert. Diese Grenze bezieht sich auf den Jahresdurchschnitt. Bei einer kurzzeitigen Beschäftigung ist also eine Vollzeittätigkeit möglich, wenn diese nur wenige Wochen im Jahr besteht. Werden mehrere nebenberufliche Tätigkeiten ausgeübt, werden sie zusammen betrachtet. wenn sie "nach der Verkehrsanschauung" einen einheitlichen Hauptberuf bilden.
Dass neben der nebenberuflichen Tätigkeit eine gleichartige Haupttätigkeit ausgeübt wird, schließt die Steuerbegünstigung nicht aus. Etwas anders gilt nur, wenn die nebenberufliche Tätigkeit Bestandteil der Haupttätigkeit ist. Das gilt z. B. für die nebenamtliche Prüfungstätigkeit eines Hochschullehrers, die nicht Teil seiner Tätigkeit an der Hochschule ist (BFH, 29.01.1987, IV R 189/85). Auch Tätigkeiten, die neben einer Haupttätigkeit für die gleiche gemeinnützige Organisation ausgeübt werden, können in diesem Sinn nebenberuflich ist. Es gelten aber folgende Voraussetzungen (FG Düsseldorf, 29.02.2012, 7 K 4364/10 L; LSG Baden-Württemberg, 24.04.2015, L 4 R 1621/14):
Nicht geklärt
ist, ob eine gleichartige Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber
schädlich für die Begünstigung ist. Alles zum Thema Übungsleiterfreibetrag finden Sie in unseren Beitrag (PDF) "Der Übungsleiterfreibetrag" im Online-Handbuch (Abo-Bereich). |
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