14.02.2008
Mit der Unternehmensteuerreform
sinkt auch für Vereine die Steuerbelastung im steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftbetrieb. Der Körperschaftsteuersatz
wurde von 25% auf 15% und die Gewerbesteuermesszahl von 5% auf 3,5%
gesenkt. Zugleich entfällt aber die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer
als Betriebsausgabe. Änderungen gab es auch bei den Hinzurechnungen
und Kürzungen.
Körperschaft-
und gewerbesteuerpflichtig werden gemeinnützige Verein aber nur,
wenn die Umsatze der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftbetriebe
über 35.000 Euro liegen.
Die Steuerbelastung
im steuerpflichtigen Bereich setzt sich künftig wie folgt zusammen:
Körperschaftsteuer
Von den steuerpflichtigen Einkünften (Gewinn/Überschuss) des
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes wird zunächst der Körperschaftsteuerfreibetrag
(3.838 Euro) abgezogen. Auf den verbleibenden Betrag werden 15% Körperschaftsteuer
fällig.
Solidarzuschlag
Er beträgt 5,5% der Körperschaftsteuer.
Gewerbesteuer
In aller Regel liegen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftbetrieb
gewerbliche Einkünfte vor (z. B. Gastronomie, Verkauf von Handelswaren,
Werbeeinnahmen). Die Einkünfte sind also auch gewerbesteuerpflichtig.
Der (wie bei der Körperschaftsteuer) ermittelte Gewinn wird um
bestimmte Hinzurechnungen (u. a. ein Teil der Zinsen, Pachten, Leasingraten)
und Kürzungen (z. B. ein Teil des Einheitswerts von betrieblichen
Grundstücken) geändert. Abgezogen werden weiter Gewerbeverluste
aus Vorjahren. Der so ermittelte Gewerbeertrag verringert sich um den
Freibetrag von 3.900 Euro.
Der wird dann mit der Steuermesszahl (3,5%) und dem Hebesatz der Gemeinde
multipliziert. Den Hebesatz legt die Gemeinde fest. Er liegt zwischen
200% und 500%.
Die Gewerbesteuer
berechnet sich also so:
Gewinn aus Gewerbebetrieb
+ Hinzurechnungen
- Kürzungen
= Gewerbeertrag vor Verlustabzug
- Gewerbeverlust aus Vorjahren
= Gewerbeertrag (abzurunden auf volle 100 €)
- Freibetrag von 3.900 €
= Gewerbeertrag * Steuermesszahl
= Steuermessbetrag * Hebesatz der Gemeinde
= zu zahlende Gewerbesteuer
Beispiel:
Der Gewinn in den
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftbetrieben beträgt
10.000 Euro. Hinzurechnungen und Kürzungen fallen nicht an; ebenso
wenig ein Verlustvortrag aus dem Vorjahr.
1.
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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10.000
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2.
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Gewerbesteuer (1. abzgl. 3.900
€ mal Messzahl 3,5% mal Hebesatz 400%)
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854
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3.
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Körperschaftsteuer (15% von 1.)
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925
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4.
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Solidarzuschlag (5,5% vom 3.)
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51
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5.
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gesamte Steuerbelastung
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1.830
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