Stand:
19.11.2013
Mit Schreiben
vom 7. November hat das Bundesfinanzminsterium die neuen Muster für
Zuwendungsbestätigungen bekanntgegeben. Sie gelten ab sofort.
Die Änderungen
beziehen sich auf das neue Verfahren zur Feststellung der satzungsmäßigen
Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit. Dieses Verfahren löst
die so genannte vorläufige Bescheinigung ab.
Entsprechend ändern
sich die Angaben auf der Zuwendungsbestätigung:
Statt:
"Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten
Zwecks / der begünstigten Zwecke)
durch vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes ........, StNr.
..............., vom
.......................
ab ..........als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt."
heißt es künftig:
"Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO wurde vom Finanzamt..........................,
StNr.
.. mit Bescheid vom
..
nach § 60a AO gesondert festgestellt. Wir fördern nach unserer
Satzung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten
Zwecke)
.. "
Geändert wird
auch der Haftungshinweis:
Statt:
"Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die
steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das
Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum
der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung
der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 - BStBl I
S. 884)."
heißt es künftig:
"Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die
steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das
Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum
der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
nach § 60a Abs. 1 AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des
Bescheides zurückliegt (§ 63 Abs. 5 AO)."
Die neuen Vordrucke
gelten ab sofort. Die alten Vordrucke dürfen aber noch bis zum
Jahresende verwendet werden.
Die aktuellen Vordrucke
finden Sie als bearbeitbare Version (RTF) auf vereinsknowhow.de.
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