Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Neue Vordrucke für Spendenbescheinigungen

Stand: 19.11.2013

Mit Schreiben vom 7. November hat das Bundesfinanzminsterium die neuen Muster für Zuwendungsbestätigungen bekanntgegeben. Sie gelten ab sofort.

Die Änderungen beziehen sich auf das neue Verfahren zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit. Dieses Verfahren löst die so genannte vorläufige Bescheinigung ab.

Entsprechend ändern sich die Angaben auf der Zuwendungsbestätigung:

Statt:
"Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) ……………… durch vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes ........, StNr. ……………………..............., vom .......................
ab ..........als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt."

heißt es künftig:
"Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO wurde vom Finanzamt.........................., StNr. …………….. mit Bescheid vom……….. nach § 60a AO gesondert festgestellt. Wir fördern nach unserer Satzung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) ………………….. "

Geändert wird auch der Haftungshinweis:

Statt:
"Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 - BStBl I S. 884)."
heißt es künftig:
"Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des Bescheides zurückliegt (§ 63 Abs. 5 AO)."

Die neuen Vordrucke gelten ab sofort. Die alten Vordrucke dürfen aber noch bis zum Jahresende verwendet werden.

Die aktuellen Vordrucke finden Sie als bearbeitbare Version (RTF) auf vereinsknowhow.de.

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