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- Kurzinfo:
Spendenhaftung - pauschale Haftung und grobe Fahrlässigkeit |
Stand: 14.04.2015 Falsch oder unzulässigerweise ausgestellte Spendenbescheinigungen führen zu einer pauschalen Haftung - unabhängig von der wirklichen Steuerersparnis des Spenders. Dabei kann sich der Aussteller nicht auf fehlende Kenntnisse berufen. Nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG haftet für die entgangene Steuer, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt (sog. Ausstellerhaftung). Ein recht typischer Fall für diese Spendenhaftung wurde vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (FG) verhandelt.
Der für das Ordnungs- und Feuerwehrwesen zuständigen Mitarbeiters einer Gemeinde hatte für ehrenamtlich erbrachte Arbeitsleistungen beim Bau des Feuerwehrgerätehauses Spendenbescheinigungen ausgestellt. Dabei legte er einen bestimmten Stundensatz zugrunde, ohne dass entsprechende Vereinbarungen oder Zusagen für Vergütungen bestanden. Das Finanzamt erließ einen Haftungsbescheid gegen die Gemeinde. Dabei ging es um sieben Zuwendungsbestätigungen mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 24.882 €, die steuerlich geltend gemacht worden waren und zu einem Sonderausgabenabzug geführt hatten. Die Gemeinde klagte gegen das Finanzamt mit der Begründung, der zuständige Mitarbeiter habe nicht grob schuldhaft gehandelt. Die steuerrechtliche Frage zu berücksichtigender Aufwandsspenden sei nicht derart einfach gelagert, dass einem Verwaltungsmitarbeiter, der diese unzutreffend beantworte, ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei.
Das FG ließ diesen Einwand nicht gelten. Bei der Frage, ob für ehrenamtliche Arbeitsstunden Spendenbescheinigungen ausgestellt werden dürfen, handele es sich um keine sich selten stellende und schwierig zu beantwortende steuerliche Fragestellung. Der Fall komme vielmehr sehr häufig vor. Wenn eine Spende in Form von Arbeitslohn vorgelegen habe, auf den dann gegen Zuwendungsbestätigung verzichtet worden wäre, stelle sich die Frage, warum dann auf eine Lohnversteuerung verzichtet wurde. Wenn aber kein Anspruch auf Lohn besteht, so kann auf einen solchen auch nicht verzichtet werden. Die Kenntnis über diese Sachlage darf von jeder mit der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen befassten Person erwartet werden. Das gilt auch für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände gemeinnütziger Vereine. Der Aussteller kann sich also nicht darauf berufen, er habe nur leicht fahrlässig gehandelt. Damit war die Voraussetzung für die Spendenhaftung - grobe Fahrlässigkeit - erfüllt. Hinweis: Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, im hohen Grade außer Acht lässt; wer also nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste.
Die Spendenhaftung hat Schadensersatzcharakter. Im Gegensatz zu anderen Haftungstatbeständen, bei der die Höhe des Schadens konkret zu ermitteln ist, ist in § 10b Abs. 4 Satz 3 EStG die Höhe des Schadens mit 30 % des zugewendeten Betrags fingiert. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift kommt also der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens grundsätzlich nicht in Betracht. Das Finanzamt war nicht verpflichtet, vor einer Inanspruchnahme des Haftenden darauf hinzuwirken, dass die Wohnsitzfinanzämter die bereits gegenüber den Empfängern der Zuwendungsbestätigungen erlassenen Einkommensteuerbescheide ändern.
Nirgendwo kommt es häufiger zu Fehlern bei der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen als bei Aufwandsspenden. Eine Behandlung als Spende ist nur möglich, wenn eine Vergütung in konkret definierter Höhe zugesagt war und kein Vorabverzicht erfolgte. In diesem Fall müssen auch die steuerlichen Folgen der Vergütung beachtet werden. Nur im Rahmen von Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag bleiben die Zahlungen steuerfrei. Andernfalls müssen Zahlungen für Arbeitsleistungen wie Arbeitslohn behandelt werden. Ein steuerlicher Vorteil entsteht dann bei Verzicht gegen Spendenbescheinigung nicht. Gegenstand einer
Aufwandsspende kann daneben nur der Verzicht auf Aufwandsersatz (z.
B. Reisekosten) sein. Auch hier muss aber vorab eine Zahlungszusage
(durch Satzung, Vereinsordnung oder Einzelvereinbarung) bestehen. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 15.01.2015, 14 K 85/13 |
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